Anwaltsblatt Karriere

Deutscher Anwaltverein

Anwaltsblatt-Karriere: Nachrichten

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Deutsch-Türkischer Masterstudiengang im Wirtschaftsrecht

24. August 2010 -Der bislang erste Masterstudiengang „Deutsches und Türkisches Wirtschaftsrecht“ startet ab dem Wintersemester 2010/2011. Angeboten wird das bilinguale Programm von den rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Istanbul Bilgi Universität und der Universität zu Köln. Der Masterstudiengang hat eine Dauer von zwei Semestern. Die Studierenden beginnen im Wintersemester an der Universität zu Köln und wechseln im Sommersemester an die Istanbul Bilgi Universität. Bei dem Studiengang handelt es sich um einen joint degree, bei dem mit einem Master of Laws abgeschlossen wird. Zehn Studierende können an dem international ausgerichteten Programm teilnehmen. Man kann zwischen den vier verschiedenen Schwerpunktbereichen Unternehmensrecht, Kapitalmarktrecht und Verbraucherschutz, Wettbewerb und Immaterialgüterschutz und Internationales Wirtschaftsrecht wählen. Außerdem finden Kurse zur Rhetorik, Vertragsgestaltung und alternativen Streitbeilegung statt.

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Bachelor-Note darf über Masterstudium entscheiden

20. August 2010 - Die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang darf von der Abschlussnote des Bachelorstudiums abhängig gemacht werden. Das entschied das VG Mainz am 14.06.2010 (Az. 14 L 198/10). Im konkreten Fall ging es um einen BWL-Studenten, der sich mit der ECTS-Note D an der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Masterstudiengang bewarb. Die Fachhochschule lehnte eine Aufnahme des Studenten ab. Der Kandidat benötige laut Prüfungsordnung mindestens die ECTS-Note C um zugelassen zu werden. Um gegen die Entscheidung der Fachhochschule mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorzugehen, wandte sich der Student mit einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Mainz. Dabei machte er insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei ohne eine gesetzliche Regelung den Zugang zum Masterstudium allein von der Bachelornote abhängig zu machen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es sei rechtlich nicht beanstandenswert den auf dem Bachelor aufbauenden Masterstudiengang von besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen. Das Masterstudium solle die Studierenden in besonderer Weise qualifizieren. Das Einführen einer Mindestnote sei somit eine zulässige und geeignete Maßnahme. Auch müsse das nicht durch den Gesetzgeber festgelegt werden, sondern durch die Universitäten. Nur diese wären in der Lage, die maßgeblichen Aspekte und die Kapazitäten vor Ort richtig zu beurteilen.

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Bei Engpass Geld: günstiger Kredit für Existenzgründer

18. August 2010 - Wer eine Kanzlei gründen möchte, benötigt Startkapital. Dieses beträchtliche Sümmchen kann nicht jeder sofort aufbringen. Und auch einen Kredit zu bekommen ist heutzutage gar nicht mehr so einfach. Die KfW bietet hier den passenden Mikrokredit für Existenzgründer. Mit dem KfW-StartGeld können betriebsnotwendige Aufwendungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zinsgünstig finanziert werden.
Der Anteil der laufenden Kosten wie etwa Mieten, Pachten oder KfZ-Kosten kann dabei bis zu 20.000 Euro betragen. Vom Unternehmer wird erwartet, dass er vorhandene eigene Mittel in das Vorhaben einbringt. Eine formale Mindestsumme besteht indes nicht. Auch eine nebenberufliche Existenz kann unterstützt werden, wenn sie mittelfristig auf einen tragfähigen Vollerwerb ausgerichtet ist. Das KfW-StartGeld bietet zwei Laufzeitvarianten. Zum einen eine zehnjährige Laufzeit mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren. Zum anderen kann eine Laufzeit von fünf Jahren vereinbart werden – ein tilgungsfreies Anlaufjahr inklusive. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit in gleich hohen monatlichen Raten. Eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit und ohne weitere Kosten möglich. Da kleinere Investitionsvorhaben oft sowohl durch ein höheres Risiko als auch durch wenig oder keine Sicherheiten beim Investor gekennzeichnet sind, übernimmt die KfW gegenüber der durchleitenden Hausbank 80 Prozent des Kreditrisikos. So soll gewährleistet werden, dass an sich Erfolg versprechende Vorhaben auch dann mitfinanziert werden können, wenn das Finanzierungsrisiko für die Hausbank allein zu groß wäre. Weitere Informationen auf www.kfw.de oder im Infocenter 01801-241124.

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Juristische Aus- und Fortbildung in der EU soll gefördert werden

12. August 2010 - Die europaweite Zusammenarbeit aller Angehörigen von Rechtsberufen soll gestärkt werden. Das Europäische Parlament verabschiedete am 17.Juni 2010 eine Entschließung zur juristischen Aus- und Fortbildung. Das Parlament fordert die EU-Kommission auf, ein Konzept zur Strukturierung einer europäischen Juristenausbildung auszuarbeiten. Insbesondere sollen Richter und Staatsanwälte gefördert werden. Zwar liege die Hauptverantwortung der juristischen Ausbildung bei den Mitgliedsstaaten. Gleichwohl Aus- und Fortbildungseinrichtungen der EU entstehen. Dort sind Einführungskurse für Richter zum nationalen, rechtvergleichenden und europäischen Recht vorgesehen. Teil des Vorhabens sind auch ein Austauschprogramm für fertig ausgebildete Juristen, sowie die europäische Rechtsakademie. Außerdem sollen die juristischen Strukturen und Netzwerke auf EU-Ebene gestärkt werden. Das Konzept soll einen Einblick in die Rechtssysteme anderer Staaten ermöglichen und so das Vertrauen in der EU fördern. Vertrauen spielt insbesondere bei der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen eine große Rolle.

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Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse

10. August 2010 - Die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland wird zukünftig eine Bescheinigung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) erleichtern. Die Zeugnisbewertung ist vor allem zur Vorlage bei potentiellen Arbeitgebern gedacht. Bei der ZAB kann man eine Bewertung der ausländischen Hochschulqualifikation beantragt werden. Die Bewertung bescheinigt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten. Es wird der deutsche Bildungsabschluss genannt, der mit dem ausländischen vergleichbar ist. Außerdem wird über die Möglichkeiten zur Fortsetzung des Studiums und über das Verfahren zur beruflichen Anerkennung informiert. Bewertet werden Abschlüsse aus aller Welt. Die Kosten betragen hundert Euro. Die Bearbeitungszeit soll in etwa sechs Wochen betragen.

Weitere Informationen unter: www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html

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Keine Flucht aus der Prüfung durch Exmatrikulation

05. August 2010 - Haben sich Studierende bereits zu einer Prüfung angemeldet, können sie sich dieser nicht durch Exmatrikulation entziehen. Das stellte das VG Trier mit einer Entscheidung vom 28.04.2010 (Az. 5 K 701/09.TR) klar. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Bachelorstudent der Universität Trier zu einer Modulprüfung angemeldet, die er beim ersten Versuch nicht bestand. Er exmatrikulierte sich daraufhin an der Universität und immatrikulierte sich an einer anderen. Der Student stellte den Antrag bei der Universität Trier, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu werden. Die Universität lehnte ab. Das VG Trier stimmte der Hochschule zu. Die Prüfungsordnung sehe keinen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich angemeldeten Prüfung vor. Die Prüfung müsse zu einem positiven oder negativen Abschluss gebracht werden. Das Gericht betonte, die Entscheidung habe keine Auswirkungen auf die generelle Möglichkeit eines Hochschulwechsels.

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Bundesrat stimmt nationalem Stipendium zu

03. August 2010 - Begabte Studierende können in Zukunft durch ein nationales Stipendium unterstützt werden. Der Bundesrat stimmte am 09.07.2010 dem Gesetz zur Schaffung des Stipendienprogramms zu. Alle staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland können zukünftig bis zu acht Prozent ihrer Studierenden fördern. Die monatliche Höhe des nationalen Stipendiums beträgt 300 Euro. Die Stipendien werden von den Hochschulen einkommensunabhängig vergeben. Kriterien sind dabei die Begabung und Leistung der Studierenden. Den Gesetzesentwurf hatten die Parteien CDU/CSU und FDP in den Bundestag eingebracht.

Ein Überblick über alle Förderungsmöglichkeiten während des Studiums oder der Promotion findet sich auf www.stipendiumplus.de. Zwölf Begabtenförderungswerke haben sich auf der Internetseite zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Die Werke verbindet ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft und die Förderung leistungsfähiger Verantwortungseliten.

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15 Jahre Forum Junge Anwaltschaft

28. Juli 2010 - Das Forum Junge Anwaltschaft feierte im Juni seinen 15. Geburtstag. Zu der Festveranstaltung in Berlin erschienen rund 140 Gäste. DAV Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer nutzte sein Grußwort, um die Situation der Anwaltschaft in den Jahren 1995 und 2010 miteinander zu vergleichen. Veränderungen seien hier insbesondere in dem extremen Anstieg der Berufsträger, der zunehmenden Segmentierung sowie in der technischen Entwicklung zu beobachten. Das Forum müsse diese Entwicklungen berücksichtigen, damit es seine Erfolgsgeschichte auch weiterhin fortsetzen könne. Auch müsse der DAV sich weiter dafür einsetzen, dass die juristische Ausbildung stärker als bisher auf den Anwaltsberuf vorbereite. Der ehemalige DAV Präsident Rechtsanwalt Hartmut Kilger warf einen Blick auf die Geschichte des Forum Junge Anwaltschaft. Man wollte der nachwachsenden Anwaltsgeneration eine eigene Interessenvertretung geben. Nach einem nicht ganz leichten Start, wurde das Forum Junge Anwaltschaft im Sommer 1995 gegründet. Heute ist es ein großes Netzwerk mit 5.700 Mitgliedern, welches jungen Anwälten Informationen und Hilfen für den Berufsstart und die ersten Berufsjahre gibt. Das geschieht zum Beispiel über Mailinglisten, die Mitgliederzeitschrift „Advoice“ und die Internetseite www.davforum.de. Mitglied werden können Anwälte, Assessoren und Referendare bis zum Alter von 40 Jahren

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Auf Englisch und Französisch ins Finale

21. Juli 2010 - Das „European Judicial Training Network“ ist die juristische Plattform für Entwicklung, Training und Wissensaustausch in der EU. Sie lädt zum Halbfinale der Themis Seminarreihe „Initial training international competition 5th edition – 2010” ein, welches vom 11.-15. Oktober 2010 in Rom stattfindet. Der Wettbewerb richtet sich an Rechtsreferendare. Er umfasst die Themen internationale zivilrechtliche Zusammenarbeit und Art.5 und 6 der Menschenrechtscharta. Es sollen Arbeitsgruppen mit je drei Teilnehmern gebildet werden. Diese müssen die Sprachen Englisch und Französisch beherrschen, auf denen zunächst ein 20-seitiger Schriftsatz verfasst wird. Später werden vor einer Jury mündliche Präsentationen gehalten. Das Finale findet dann vom 22.-26. November 2010 in Bukarest statt. Eine Teilnahmegebühr ist nicht zu zahlen, die Kosten für Unterkunft und Reise werden zum Teil erstattet. Bewerbungen mit entsprechendem Anmeldeformular müssen über die Landesjustizverwaltung an das Bundesministerium für Justiz geschickt werden. Die Kontaktadresse lautet: drewes-so@bmj.bund.de. Anmeldungen sollten dort ab sofort schnellstmöglich eingehen.

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Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfungen

16. Juli 2010 - Der Deutsche Juristen-Fakultätentag (DJFT) hat unter www.djft.de Statistiken zu den Ergebnissen der Schwerpunktbereichsprüfungen veröffentlicht. Diese betreffen das akademische Jahr 2008/2009. In den Statistiken finden sich die Angaben von 40 der 43 deutschen juristischen Fakultäten. Die Durchschnittsnote bei den Prüfungen lag bundesweit bei 9,15 Punkten. Die höchste Durchschnittsnote findet sich in Sachsen. Dort liegt sie bei 10,48 Punkten. In Rheinland-Pfalz ergibt sich als niedrigster Wert die Note 7,33. Insgesamt wurden 9.178 Kandidaten geprüft, davon die meisten in Nordrhein-Westfalen (mehr als 2.300). Die wenigsten Prüflinge finden sich im Saarland (90 Kandidaten). Eine besonders hohe Durchfallquote zeigt sich an der Universität Bielefeld. Dort bestanden 23,4% der Studenten die Schwerpunktbereichsprüfung nicht. Dicht darauf folgen die Universität Mannheim mit 22,6% und die Universität Mainz mit 14,89%. Es gab jedoch auch viele Fakultäten, an denen kein Student durch die Prüfung fiel. Betrachtet man die einzelnen Universitäten, schnitt die Bucerius Law School besonders gut ab. Der Durchschnitt lag hier bei 11,49 Punkten.

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Niedrigere Studiengebühren bei Arbeit in Hochschulorganen

14. Juli 2010 – Für Studenten lohnt sich die Tätigkeit in Hochschulorganen ab jetzt auch finanziell. Wer beispielsweise in Hochschulgremien oder Organen der Studierendenschaft arbeitet, dem könnten ab jetzt die Studiengebühren teilweise oder vollständig erlassen werden. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 23.2.2010 (Az. 3 Bf 70 /09) im Fall eines Volkswirtschaftsstudenten, dass die volle Entrichtung der Studiengebühren für diesen unangemessen wäre. Der Student engagierte sich während des Studiums in Hochschulgremien und Organen der Studierendenschaft. Außerdem war er als studentische Hilfskraft tätig. In solchen Fällen müsse die Hochschule die Studiengebühren ganz oder teilweise erlassen. Die komplette Entrichtung der Gebühren in den Semestern der Tätigkeit stelle eine „unbillige Härte“ für die Studenten dar. Das Gericht betonte gleichzeitig, Studiengebühren seien mit dem Grundgesetz vereinbar.

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Mit PEPP zur Promotion

07. Juli 2010 - Die rechtswissenschaftliche Elite der EU soll zusammenwachsen – so das Ziel des Projekts PEPP (Programme in European Private Law for Postgraduates). Die Doktorandenausbildung auf dem Gebiet des Privatrechts soll vernetzt und wissenschaftlich hochwertiger gestaltet werden. Die Universität Hamburg hat deshalb ein Team aus Professoren und Wissenschaftlern zusammengestellt. Sie kommen nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus England, Polen und Spanien. Doktoranden können an einem Ringreiseprogramm teilnehmen. Es führt sie an die Universitäten der verschiedenen Länder, wo Vorträge, Kolloquien und Workshops in englischer Sprache angeboten werden. Zum Privatrecht umfasst hierbei auch das Handels- und Gesellschaftsrecht, das internationale Privatrecht, das Wirtschaftsrecht und das Zivilprozessrecht. Ab dem Wintersemester 2010 können pro Universität acht Doktoranden am Programm teilnehmen. Es entstehen ihnen keine Reise- oder Unterkunftskosten.

Nähere Informationen unter: www.pepp-home.eu

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Satzungsversammlung

02. Juli 2010 - 1. Satzungsversammlung: Staatliche Prüfung für angehende Fachanwälte gefordert

Die vierte Satzungsversammlung will den Zugang zu den Fachanwaltschaften verschärfen. Die Satzungsversammlung hat in ihrer fünften Sitzung am 25. Juni 2010 den Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtsanwaltskammer in § 43c BRAO mit einer Prüfungskompetenz auszustatten. Fachanwaltskandidaten sollen zukünftig in drei Teilrechtsgebieten jeweils fünfstündige Klausuren schreiben, die von zentralen Aufgabenkommissionen gestellt und von den regionalen Kammern korrigiert werden. Die Prüfungskosten werden sich nach der Kostenkalkulation verdoppeln (ohne Berücksichtigung der Kosten für Probeklausuren). Die weitreichende Reform kann die Satzungsversammlung nicht selbst beschließen, weil ihr dazu aufgrund der eindeutigen Vorgaben in der BRAO die Regelungskompetenz fehlt. Das Bundesjustizministerium wird nun genau prüfen, ob es ein Gesetzgebungsverfahren einleitet. Die Vorschläge für eine Änderung von § 43c BRAO und § 59b BRAO sowie der vollständige Entwurf für eine neue Fachanwaltsordnung (mit Begründung und Kostenkalkulation) hat das Anwaltsblatt als Internetbeilage (15 Druckseiten) unter www.anwaltsblatt.de veröffentlicht.

2. Satzungsversammlung: Änderung im Werberecht
Die vierte Satzungsversammlung hat in ihrer fünften Sitzung noch zwei kleinere Änderungen im Werberecht der BORA beschlossen. Der § 8 BORA zur Kundgabe der beruflichen Zusammenarbeit wurde ebenso wie der § 9 BORA zur Verwendung einer Kanzlei-Kurzbezeichnung neu gefasst. Wesentliche Änderungen sind damit nicht verbunden, insbesondere bleibt die Scheinsozietät zulässig.

Die neuen Vorschriften im Werbrecht lauten:

● § 8 BORA Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit. Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird

● § 9 BORA Kurzbezeichnungen
Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.

Die Beschlüsse müssen noch vom Bundesjustizministerium geprüft und in den BRAK-Mitteilungen verkündet werden. Sie gelten nicht vor dem 1.1.2011.


Institut für Rechtsdidaktik eröffnet

14. Juni 2010 - Im Mai 2010 wurde an der Universität Passau erstmals in Deutschland ein Institut für Rechtsdidaktikfür für eine Juristische Fakultät mit drei Lehrprofessuren geschaffen. In diesem Institut sind Öffentliches Recht (Prof. Dr. Urs Kramer), Zivilrecht (Prof. Dr. Tomas Kuhn) und Strafrecht (Prof. Dr. Holm Putzke) zusammengefasst. Hauptaufgabe des Instituts ist die umfassende Vorbereitung der Passauer Studierenden auf die Erste Juristische Staatsprüfung. Das Institut will einen kompletten, vollständig aus Studienbeiträgen finanzierten Jahreskurs zur Examensvorbereitung anbieten.

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Kölner Sommer-Akademien

07. Mai 2010 - Vom 5. bis 9. September 2010 veranstaltet das Center for Transnational Law (CENTRAL) und die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) die 8. Kölner Sommerakademie zur Internationalen Wirtschaftsgerichtsbarkeit und die 5. Sommerakademie zur Verhandlungsführung und Mediation im internationalen Wirtschaftsleben. Berufsanfänger, Referendare und fortgeschrittene Studierende werden von erfahrenen Praktikern auf Englisch durch das Schiedsverfahren geführt oder erlernen Verhandlungstechniken und Mediationsabläufe. Eine interaktive Gestaltung des Unterrichts steht ebenso im Mittelpunkt wie die Vermittlung von „Advocacy Skills“. So erhalten die Teilnehmer Gelegenheit, zu plädieren und Zeugen im Weg der in der internationalen Praxis üblichen cross-examination zu vernehmen. Auch die Praxis der Dokumentenvorlage und -herausgabe wird geübt. Videostudien ermöglichen einen seltenen Einblick in die Führung von internationalen Schieds- und Mediationsverfahren. Die Teilnehmer erhalten zudem das Lehrbuch „Private Disput Resolution in International Business“ inklusive DVD und ein Teilnehmerzertifikat.


Hinweis: Infos und Anmeldung: CENTRAL, Universität zu Köln, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln, 0221/ 470-3863, central-info@uni-koeln.de; www.central.uni-koeln.de, www.private-dispute-resolution.com

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Anwaltshaftung: Renate Jaeger wird erste Ombudsfrau der Anwälte

6.Mai 2010 - Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft – mit der BRAO-Reform 2009 eingeführt – hat nun mit einigen Monaten Verzögerung ihre erste Schlichterin. Dr. h.c. Renate Jaeger hat das Amt im Januar 2010 übernommen. Am 31. Dezember 2009 endete ihre Amtszeit als Richterin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Zuvor war sie bis 2004 Richterin des Bundesverfassungsgerichts und dort im Ersten Senat u.a. für das anwaltliche Berufsrecht zuständig.
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft kann über vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheiden, wenn der Streitwert nicht mehr als 15.000 Euro beträgt.

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Anwaltsrecht: Kündigungsschutz für Non-Equity-Partner?

22. April 2010 - Der Status von Non-Equity-Partnern, einer Zwischenstufe zwischen angestelltem Anwalt und teilhabendem Partner, wird die Arbeits- und Zivilgerichte zunächst nicht weiter beschäftigen. Der Rechtsstreit zweier Anwälte mit ihrer ehemaligen Großkanzlei ist mit einem Vergleich beigelegt worden, wie das Arbeitsgericht Düsseldorf dem Anwaltsblatt im März 2010 mitteilte. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte im November 2009 entschieden, dass Non-Equity-Parnter keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes seien. Offen blieb, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Den Rechtsstreit hatte das Gericht den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Durch den Vergleich verhinderte die (soweit obsiegende) Großkanzlei jetzt, dass in den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts Kanzleiinterna offen gelegt werden

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Anzahl der Absolventen des ersten juristischen Staatsexamens/der ersten juristischen Prüfung stark gesunken

15. April 2010 - Das Bundesamt für Justiz hat soeben die Juristenausbildungsstatistik für das Jahr 2008 veröffentlicht. Insgesamt haben 7.865 Absolventinnen und Absolventen das erste juristische Staatsexamen/die erste juristische Prüfung abgelegt. Im Jahr 2007 waren es noch 10.696. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der Absolventen damit um etwa 28 Prozent und im Vergleich zum Jahr 1998 sogar um 35 Prozent gesunken. Im zweiten Staatsexamen waren es im Jahr 2008 8.345 erfolgreiche Kandidaten. Hier ist die Zahl im Vergleich zu 2007 konstant geblieben. Die Quote der weiblichen Absolventen lag in beiden Prüfungen bei über 50 Prozent. Die vollständige Ausbildungsstatistik (Statistik Ausbildung) finden Sie unter http://www.bundesjustizamt.de

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Anwaltsmarkt: Mehr als 153.000 Anwälte in Deutschland

13. April 2010 - Die Zahl der Anwältinnen und Anwälte wächst weiter. Unter Berücksichtigung von Neuzulassungen und Zulassungsrückgaben ist die Anwaltschaft 2009 um 2.884 Berufsträger auf 153.251 Personen zum 1. Januar 2010 gestiegen (plus 1,91 Prozent). Seit 1995 hat sich damit die Zahl verdoppelt. Nach einem Zuwachs von 3.449 in 2008 und von 4.076 in 2007 ist das Netto-Wachstum verlangsamt. Aus der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer ergibt sich aber nicht, wie stark die Zahl der Zulassungsrückgaben zugenommen hat. Die Zahl der Anwältinnen stieg überdurchschnittlich um 3,55 Prozent auf 48.393 (31,58 Prozent der Anwaltschaft). Und noch ein Trend: Die Anwalts-GmbH wird beliebter. Ihre Zahl stieg von 324 auf 401 (plus 23,8 Prozent).

Bei der Zahl der Partnerschaftsgesellschaften lag das Plus bei 13,6 (auf 2.703 Partnerschaftsgesellschaften). Zurückging die Zahl der Anwaltsnotare (um rund drei Prozent von 6.759 auf 6.590). Besonders beliebt waren 2009 die Kammer München (plus 3,55 Prozent) und Stuttgart (plus 3,22 Prozent). Die größten Kammern sind München mit 18.990 und Frankfurt mit 17.018 Anwältinnen und Anwälten. Ohne Zuwachs blieben Brandenburg und Sachsen-Anhalt.

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Gleicher Schutz von Anwälten und Strafverteidigern

16. März 2010 - Anwälte und Strafverteidiger sollen in Zukunft wieder den gleichen Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen haben. Das Bundesjustizministerium hat einen entsprechenden Referentenentwurf zur Änderung des §160a StPO vorgelegt. Er sieht vor, dass nicht nur Strafverteidiger, sondern auch sonstige Anwälte umfassend vor Ermittlungsmaßnahmen geschützt sind. Der Gesetzgeber will so dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant Rechnung tragen. Der § 160a StPO war im Rahmen des Telekommunikationsüberwachungsgesetzes am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Geistliche, Abgeordnete und Strafverteidiger waren seitdem umfassend vor Ermittlungsmaßnahmen geschützt. Sonstige Anwälte nur noch bedingt. Das führte in der Praxis zu Problemen, weil häufig in Mandaten nicht erkennbar ist, ab wann ein Fall im Strafrecht spielt (z.B. bei Urheberrechtsverletzungen oder im Steuerrecht).

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Mitarbeiter für den Deutschen Juristentag gesucht

11. März 2010 - Der Deutsche Juristentag e.V. sucht Jurastudenten und Rechtsreferendare als Mitarbeiter für den diesjährigen Deutschen Juristentag. Dieser findet vom 21.-24. September 2010 in Berlin statt. Juristen aller Berufsgruppen und Fachrichtungen kommen beim Juristentag zum Meinungsaustausch zusammen. In diesem Jahr wird zudem der 150. Geburtstag des Deutschen Juristentags gefeiert. Studierende und Referendare können zum Beispiel in den Bereichen Rahmenprogramm, Stimmzähler, Tonaufnahmen oder Betreuung der Fachabteilungen arbeiten. Nähere Informationen und das Bewerbungsformular unter www.djt.de.

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Illegale Durchsuchung einer Kanzlei

09. März 2010 - Bei der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei muss ein Dritter anwesend sein, der den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit sicherstellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das in einem Urteil vom 21. Januar 2010 (Xavier Da Silveira c. France Nr. 43757/05) klar gestellt. In dem konkreten Fall war das Haus eines in Portugal zugelassenen Anwalts von den französischen Behörden durchsucht worden. Ein Teil des Hauses diente als Kanzlei. Gleichwohl zog die Polizei den Präsidenten der örtlichen Rechtsanwaltskammer nicht hinzu, obwohl dass der Anwalt verlangt hatte. Der Anwalt war zu keiner Zeit verdächtigt, selbst an einem Verbrechen beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Norm schützt das Familien- und Privatleben. Besonders gravierend sei diese Verletzung, weil so auch das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gefährdet sei. Die in französicher Sprache abgefasste Entscheidung ist abrufbar unter www.echr.coe.int.

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Erste eigenständige EU- Justizkommissarin

25. Februar 2010 – Die Luxemburgerin Viviane Reding ist die erste eigenständige EU-Justizkommissarin. Zum Start der neuen Europäischen Kommission im Februar 2010 wurde das bisherige Amt des Kommissars für Justiz, Freiheit und Sicherheit aufgeteilt. Die Bereiche Innenpolitik und Justiz haben damit in der Kommission jeweils eine eigene Stimme. Europas erste Justizkommissarin studierte Humanwissenschaften in Paris und arbeitete anschließend als Politikerin und Journalistin. Viviane Reding hat angekündigt, den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskommission voranzutreiben. Auch möchte sie sich bei allen Gesetzesvorhaben für die Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Freiheitsrechte einsetzen. Ein genauer Aktionsplan für die kommenden fünf Jahre ist für Mitte März angekündigt.

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Keine Hilfe für Behinderte zur Prüfungsvorbereitung

23. Februar 2010 - Behinderte haben keinen Anspruch darauf, zur Vorbereitung auf eine Prüfung besonders gefördert zu werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für einen sehbehinderten Schüler entschieden. Dieser wollte sich mit eigenen Tutoren auf die Begabtenabiturprüfung vorbereiten, die außerhalb des normalen Schulbetriebs abgenommen wird. Zugleich stellt das Gericht in seinem Beschluss vom 04.01.2010 klar, dass Behinderte in der Prüfung selbst einen Ausgleich für Behinderungen durch Prüfungserleichterungen erhalten müssen. Dies entspreche einem ungeschriebenen prüfungsrechtlichen Grundsatz. Im konkreten Fall sah es aber bei dem Kläger, der nur noch über ein Auge verfügt, kein Grund, eine schriftliche durch eine mündliche Prüfung zu ersetzen. Dies stelle eine unangemessene Bevorzugung des Behinderten dar und verstoße damit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit.

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Besserer Rechtsschutz bei Zurückweisung der Berufung

18. Februar 2010 - Jede Berufungsentscheidung eines Oberlandesgerichts soll wieder mit einem Rechtsmittel überprüft werden können. Das plant die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, wie sie beim Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltvereins im Januar 2010 mitteilte. Mit der ZPO-Reform 2002 war die Möglichkeit geschaffen worden, dass ein Oberlandesgericht eine aus seiner Sicht aussichtlose Berufung per Beschluss zurückweisen kann (§ 522 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Beschlüsse sieht die ZPO keine Rechtsmittel vor. Die Folge: In Ländern wie Bayern und Mecklenburg-Vorpommern werden inzwischen mehr als 50 Prozent der Berufungen per Beschluss zurückgewiesen. In anderen Bundesländern sind es nur 20 Prozent. Damit wird der Zugang zum Recht für den Bürger zum Glücksspiel. Denn wenn die Berufung durch Urteil und nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, kann – wenn die Revision nicht zugelassen wurde - immer noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt werden. Das Bundesjustizministerium plant nun einen Gesetzentwurf, mit dem auch Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO überprüfbar werden.

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Bundestag: Juristerei und Politik liegen nah beieinander

11. Februar 2010 - Dass es viele Juristen und Anwälte irgendwann in die Politik zieht, ist nicht neu. Auch die aktuellste Studienfachstatistik von Kürschner, für den vor rund 100 Tagen gewählten Deutschen Bundestag zeigt, dass der Anteil der Juristen im neuen deutschen Bundestag groß ist. 155 der 611 Abgeordneten haben Rechts- und Staatswissenschaften studiert, womit der Juristenanteil mit 25 Prozent mit Abstand der Größte ist. Es folgen 63 Abgeordnete, aus dem Bereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.Die Berufsstatistik zeigt, dass auch bei den selbständigen Berufen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unter den Abgeordneten eindeutig dominieren.102 der Abgeordneten, die eine selbständige Tätigkeit ausüben sind aus diesem Bereich.Ende Februar wird der Bundestag voraussichtlich seine amtlichen Statistiken aktualisieren, die Daten sind abrufbar unter:

http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete/statistik/berufe.html.

Quelle: Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode (Stand 1. Januar 2010) ; auch abrufbar unter www.dav-anwaltsausbildung.de

Drittwirkung von EG-Richtlinie

08. Februar 2010 - In seinem Urteil vom 19.01.2010 (AZ. C-555/07) hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass die Kündigungsfristen des deutschen Arbeitsrechts gegen das Diskriminierungsverbot des Unionsrechts verstoßen und eine europäische Richtlinie unmittelbar im Verhältnis zwischen Privaten angewendet werden muss.Das deutsche Arbeitsrecht sieht vor, dass sich die Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses stufenweise mit zunehmender Beschäftigungsdauer verlängern, wobei die vor dem 25. Lebensjahr absolvierte Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen ist. Im Ausgangsfall wurde eine seit 10 Jahren im Unternehmen beschäftigte Mitarbeiterin aufgrund dieser Regelung im Alter von 28 Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen, was einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren entsprochen hätte. Daraufhin trug die Klägerin vor, dass eine Nichtberücksichtigung der vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Betriebszugehörigkeit nicht gemeinschaftskonform sei und daher von einer viermonatigen Kündigungsfrist auszugehen ist. Der Europäische Gerichtshof stimmte dem zu. Das Ziel dieser Regelung sei zwar legitim, dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität im Zusammenhang mit der Kündigung jüngerer Arbeitnehmer zu verschaffen. Diesem Ziel würde aber durch die Regelung nicht in angemessener Weise Rechnung getragen. Sie stelle eine Ungleichbehandlung in Hinblick auf das Alter dar. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Altersdiskriminierung in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 200/78, stehe einer nationalen Regelung entgegen.

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Notarprüfung ist ab Mai 2011 Voraussetzung zur Bestellung zum Anwaltsnotar

05. Februar 2010 - Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist neu geregelt worden. Ab Mai 2011 ist das Bestehen einer notariellen Fachprüfung Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar. Der Anwaltsnotar ist sogleich Rechtsanwalt und übt zusätzlich das Notaramt aus. Anwaltsnotare gibt es in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Berlin, Hessen und in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Zur Abnahme der Prüfungen hat das Prüfungsamt für notarielle Fachprüfung Anfang dieses Jahres seine Arbeit aufgenommen. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer drei Jahre Anwalt ist. Für die Abnahme der Prüfung wird eine Gebühr von 3000 Euro erhoben. Die Prüfung wird aus vier fünfstündigen Klausuren und einer mündlichen Prüfung bestehen. Vor der endgültigen Bestellung zum Anwaltsnotar, muss der Notariatsbewerber eine fünfjährige tatsächliche Tätigkeit als Rechtsanwalt nachweisen. Das Bestehen der Prüfungen garantiert allerdings nicht die Bestellung zum Notar.Im Herbst 2010 soll die erste notarielle Fachprüfung durchgeführt werden. Zur Vorbereitung bietet die Anwaltakademie den Grundlagenkurs Notarpraxis an (http://shop.anwaltakademie.de).

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Unternehmensberatung keine anwaltliche Tätigkeit

02. Februar 2010 - Die Rentenversicherungspflicht eines angestellten Rechtsanwalts hängt von der Art seiner Tätigkeit ab. So entschied das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil vom 20.1.2010 (AZ. L 8 KR 189/08). Syndikusanwälte, die anwaltsspezifisch in Unternehmen tätig sind, können in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wer als zugelassener Anwalt allerdings im Unternehmen nicht anwaltlich tätig ist, ist und bleibt rentenversicherungspflichtig.Im Ausgangsfall war die Klägerin zunächst als angestellte Rechtsanwältin von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Sie wechselte in eine Unternehmungsberatungsfirma als Beraterin und wirkte bei der Entwicklung von Beratungsprodukten und der Akquisition mit. Entscheidend für das Landessozialgericht war, dass die Klägerin keine anwaltsspezifische Tätigkeit mehr ausübe, außerdem trete sie nicht wirksam für das Unternehmen nach außen auf, so dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht gerechtfertigt sei. Einzelheiten zum Thema Syndikusanwälte und Befreuung von der Rentenversicherungspflicht im Anwaltsblatt 2005, 618-120 auch abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/downloads/Anwaltsblatt/AnwBl-Archiv/Jahrgang_2005/10-05.pdf

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Non-Equity-Partner sind keine Arbeitnehmer

28. Januar 2010 - Sogenannte „Non-Equity-Partner“, eine Zwischenstufe zwischen angestelltem Anwalt und teilhabendem Partner, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. So entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer Großkanzlei mit Sitz in Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2009 – 6 Ca 4447/09 u. 4448/09). Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der Rechtsanwaltsgesellschaft sind, können sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG gelten. Laut Pressemitteilung war der Rechtsstreit deshalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen. Nicht entschieden hat das Arbeitsgericht, ob die Non-Equity-Partner Arbeiternehmer sind und dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

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Neuer Tagungsband des Anwaltsblatts zum DAV-Forum Anwaltsnotariat

26. Januar 2010 - Das DAV-Forum Anwaltsnotariat ist nun im Band 3 („Das Berufsbild des (Anwalts-) Notars in Gegenwart und Zukunft“) der Schriftenreihe Anwaltsblatt dokumentiert worden. Der Inhalt beschäftigt sich mit dem Kernbereich notarieller Tätigkeit und dessen Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht. Auch die Frage, welchen Platz das Notariat in einer zukünftigen europäischen Rechtsordnung einnehmen kann, wird diskutiert. Der Band kann beim Deutschen Anwaltverein bestellt werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an anwaltsblatt@anwaltverein.de

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Modernisierung des Erbrechts ab dem 01. Januar 2010

13. Januar 2010 - Seit 01. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Seit über 100 Jahren bestand das deutsche Erbrecht in seiner Form, doch nun reagiert es auf die Änderungen gesellschaftlicher Rahmenbedingungen sowie Wertvorstellungen. Die wichtigsten Änderungen:

• Die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden modernisiert.
• Die Stundungsgründe wurden erweitert.
• Die Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde von einer starren zu einer gleitenden Grenze umgestaltet.
• Die Pflegeleistungen können beim Erbausgleichhonoriert werden.
• Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wurden abgekürzt.

Weitere Einzelheiten enthält die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 28.12.2009 unter www.bmj.bund.de

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Eignungsfeststellungsverfahren TU München

11. Januar 2010 - Auswahlverfahren darf nicht Abiturnote nicht überbewerten. Wer auswählen möchte, muss auch auswählen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Ende Dezember entschieden, dass ein Auswahlverfahren unzulässig ist, bei dem es am Ende fast nur auf die Abiturnote ankommt (Aktenzeichen 7 CE 09.2466). Ein zweistufiges Verfahren ist mit der Berufsausbildungsfreiheit unvereinbar. Die TU München hatte vorgesehen, in einer ersten Stufe die Eignung der einzelnen Bewerber anhand der Abiturnoten festzustellen. Mit Bestnoten gab es den Studienplatz direkt, mit schlechten Noten war die Bewerbung beendet. Das Mittelfeld sollte anschließend in der zweiten Stufe zu einem Auswahlgespräch geladen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah darin sowohl einen Verstoß gegen die Chancengleichheit, als auch einen Verstoß gegen die Berufsausbildungsfreiheit. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es Studienbewerben weiterhin möglich sein muss, ihre Eignung für die Universität auch durch Fähigkeiten, die sie außerhalb der Schule erwerben nachzuweisen. Wenn eine Hochschule besondere Eignungskriterien für die Zulassung festlege, müssten diese auch geprüft werden.

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Lissabon-Vertrag in Kraft: Grundrechte mit Direktwirkung

23. Dezember 2009 - Der Lissabon Vertrag ist am 01.12.2009 in Kraft getreten. Er stattet die EU nunmehr mit eigener Rechtspersönlichkeit aus, was bisher lediglich der Europäischen Gemeinschaft (EG) vorbehalten war. Die Charta der Grundrechte ist nun in das europäische Primärrecht eingebunden. Durch einen Kompetenzkatalog werden die Zuständigkeiten der EU deutlicher als bisher definiert. Unter anderem im Strafrecht verlagert der Vertrag Kompetenzen auf die EU-Ebene. Der Rat der Europäischen Union muss nunmehr bei strafrechtlichen Gesetzgebungsverfahren das EU-Parlament anhören und dessen Vorschläge dann auch berücksichtigen. Im Rat selbst gilt künftig statt der Einstimmigkeit die qualifizierte Mehrheit. Ab 2014 wird die qualifizierte Mehrheit nach der „doppelten Mehrheit“ von Mitgliedstaaten und Bevölkerung berechnet und ist damit Ausdruck der doppelten Legitimität der Europäischen Union. Eine „doppelte Mehrheit“ ist dann erreicht, wenn 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die gemeinsam mindestens 65 Prozent der europäischen Bevölkerung auf sich vereinen, zustimmen. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) wird unter anderem durch den Ausbau der Europäischen Verteidigungsagentur und der Einführung eines Anschubfonds zur kurzfristigen Finanzierung militärischer Aktivitäten (an dem sich jedoch nur die Mitgliedstaaten beteiligen, die dazu bereit sind) ausgeweitet. Erstmals sieht nun das Europarecht durch den Vertrag von Lissabon die Möglichkeit zum Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union vor.

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EuGH: Eignungsprüfungen zur Aufnahme des Referendariats für EU-Juristen

16. Dezember 2009 - Der EuGH hat entschieden, dass eine Eignungsprüfung eines EU-Juristen vor der Zulassung zum Referendariat rechtens ist (EuGH, Urt. v. 10.12.2009 – C-345/08). In dem Fall hatte ein polnischer Staatsbürger, der bereits das polnische Jura-Studium absolviert und einen "Master of German and Polish Law" der Viadrina-Universität Frankfurt/Oder erworben hatte, auf direkten Zugang zum deutschen Referendariat geklagt. Der EuGH jedoch lehnte eine grenzüberschreitende Gleichstellung der nationalen rechtswissenschaftlichen Studien aufgrund der unterschiedlichen europäischen Rechtssysteme ab. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines Mitgliedstaats dürfe deshalb an umfangreiche und vertiefte Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts geknüpft werden. Zunächst seien deshalb die Kenntnisse und Befähigungen des Bewerbers anhand der vorhandenen Abschlüsse zu prüfen. Würde sich daraus keine Gleichwertigkeit der Abschlüsse ergeben, so könne von dem Betroffenen der Nachweis über den Erwerb der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, mitunter auch anhand eine Eignungsprüfung. Auch dürften für den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat keine niedrigeren Anforderungen als an Staatsangehörige gestellt werden, da dies zu einer Absenkung des innerstaatlichen Niveaus führen würde. Gerade in Rechtsberufen sei es wichtig, dass Qualität und Kenntnisse gesichert seien.

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Großbritannien richtet Supreme Court ein

11. Dezember 2009 - Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (umgangssprachlich oft einfach nur als „Großbritannien“ bezeichnet) hat erstmals ein höchstes Gericht: Am 1. Oktober 2009 löste der neue „Supreme Court of the United Kingdom“ die zweite Kammer des Parlaments, das House of Lords als letzte zivilrechtliche Instanz ab. Davor nahm das „Appellate Committee of the House of Lords“ die Funktion als oberste zivilrechtliche Instanz im Namen des Monarchen war. Diese Aufgabe delegierten die Regenten Großbritanniens, die in er Tradition des mittelalterlichen „Royal Court“ die höchste Instanz in der britischen Monarchie sind, schon recht früh an das Parlament. Allerdings führte dies immer ein Problem der Gewaltenteilung mit sich, da die Legislative in dem Fall judikative Aufgaben übernahm; auch die richterliche Unabhängigkeit der „Lordrichter“ wurde oft in Frage gestellt. Mit dem „Constitutional Reform Act 2005“ wurde dann Errichtung eines neuen höchsten Gerichts beschlossen. Der Gerichtshof ist die oberste gerichtliche Instanz in Zivilsachen für das gesamte Vereinigte Königreich. In Strafsachen ist er oberstes Gericht für England, Wales und Nordirland; in Schottland bleibt der High Court of Justiciary das höchste Strafgericht.

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Ehemaliger US-Militärstaatsanwalt erhält Ehrenpreis „pro reo“

08. Dezember 2009 - Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht hat auf ihrer Herbsttagung in Berlin dem ehemaligen US-Militärstaatsanwalt Stuart Couch den Ehrenpreis „pro reo“ verliehen. Damit soll seine Entscheidung gewürdigt werden, als verantwortlicher Militärstaatsanwalt im Verfahren gegen einen dringend terrorverdächtigen Guantanamo-Häftling die Vertretung der Anklage aus Gewissensgründen niedergelegt zu haben. Zwar war er von der Schuld des Angeklagten überzeugt, allerdings waren seiner Ansicht nach wesentliche Ermittlungsergebnisse unter Anwendung verbotener Verhörmethoden erlangt worden. Mit der Niederlegung der Anklagevertretung stellte er sich auf die Seite der Menschenrechte und des Folterverbots und bewertete die von höchster Stelle freigegebenen „Befragungstechniken“ als Verstoß gegen US-Militärrecht, US-Strafrecht und Völkerrecht, heißt es in der Laudatio. Mit Stuart Couch als Preisträger wird der jährlich verliehene Ehrenpreis „pro reo“ zum ersten Mal ins Ausland vergeben.

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522 ausländische Anwälte in Deutschland

04.Dezember 2009 - Von den mehr als 151.000 Anwälten in Deutschland sind derzeit 522 ausländische Anwälte hierzulande niedergelassen. Laut Bundesrechtsanwaltskammer waren Anfang des Jahres 2009 nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EURAG) 322 Anwälte und nach § 206 BRAO 200 Anwälte tätig. Nach § 206 BRAO kann sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Von den 522 ausländischen Anwälten kommen 100 aus den USA, 91 aus Großbritannien, 51 aus Italien, 46 aus Spanien, 44 aus der Türkei, 30 aus Griechenland, 26 aus Frankreich, 17 aus Australien, jeweils zwölf aus Polen und Österreich und zehn aus Rumänien.

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Schwerbehinderter Sozius zählt nicht

02. Dezember 2009 - Ist ein Gesellschafter oder ein Organ einer juristischen Person schwerbehindert, so kann dieser nicht auf die Schwerbehindertenabgabe angerechnet werden. Das hat das Landessozial– gericht Rheinland-Pfalz entschieden (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.09.2009 – L 1 AL 115/08). Das Gericht wies die Berufung einer Anwaltssozietät zurück, die einen Sozius auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war. Die Schwerbehindertenabgabe fällt an, wenn private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern nicht wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit einem schwerbehinderten Menschen besetzen. Dabei wird grundsätzlich auch ein Arbeitgeber mit schwerer Behinderung auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Das LSG vertritt in seinem Urteil nun den Standpunkt, dass im Falle einer Rechtsanwaltskanzlei nicht der Sozius, sondern die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sei. Der Ausnahmefall der Anrechnung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sei lediglich auf als Einzelunternehmer auftretende natürliche Personen anwendbar, nicht aber auf Gesellschafter juristischer Personen (oder deren Organe).

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Brauchen Fachanwälte mehr Fortbildung?

30. November 2009 - Fachanwälte trifft die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung. Im Durchschnitt beträgt der Fortbildungsaufwand eines Fachanwalts 27,7 Stunden pro Jahr. Dies hat eine im Mai 2009 vom Soldan-Institut für Anwaltsmanagement durchgeführte Befragung von 1338 zufällig ausgewählten Rechtsanwälten ergeben. Danach investieren mehr als 60 Prozent der Anwälte mindesten 20 Stunden pro Jahr in ihre Fortbildung, ein Sechstel davon sogar mehr als 40 Stunden. Lediglich 22,4 Prozent der Fachanwälte bilden sich weniger als 15 Stunden pro Jahr fort und nur sie wären somit von einer immer wieder diskutierten Erhöhung der Fortbildungspflicht von zehn auf 15 Stunden pro Jahr betroffen. Der Großteil der Fachanwälte bildet sich damit deutlich intensiver fort, als das Gesetz es vorschreibt, lediglich ein Viertel müsste ihren Fortbildungsaufwand bei einer Gesetzesänderung erhöhen.

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Anwaltlicher Berufsgeheimnisschutz soll wieder ausgeweitet werden

26. November 2009 - Die Regierungskoalition der CDU und FDP hat sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, dass künftig wieder alle Rechtsanwälte vor Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung Dritter geschützt werden sollen.Aufgrund einer erst vor zwei Jahren vorgenommenen Änderung der StPO, sind derzeit nur Strafverteidiger vor solchen Maßnahmen geschützt; § 160a StPO differenziert zwischen absolut geschützten Strafverteidigern und sonstigen, nur in Einzelfällen schützenswerten Rechtsanwälten. Die Anwaltschaft begrüßt die geplante Änderung: „Der Schutz der privaten Lebensgestaltung der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland durch eine Stärkung des Berufsgeheimnisträgerschutzes der Anwaltschaft hat für uns Priorität“, so Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Bei dem Schutz der Berufsgeheimnisträger handele es sich nicht um ein Privileg, sondern um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger, da das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betroffen sei. Allerdings geht die Koalition vielen Beteiligten noch nicht weit genug, vielmehr müsse der Berufsgeheimnisträgerschutz auch auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr und alle anderen Berufsgeheimnisträger, also Ärzte und Journalisten, ausgeweitet werden. Der Berufsgeheimnisträgerschutz solle dabei auch bei einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht greifen. Selbst bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht seitens des Mandanten solle die Anwaltschaft zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein, wenn diese im wohlverstandenen Interesse des Mandanten liegt.

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VG Düsseldorf: Nicht anerkannter Doktortitel – Pass und Perso weg

24. November 2009 - Das Führen eines in Deutschland nicht anerkannten Doktortitels kann bei einem Deutschen zur Einziehung des Reisepasses und des Personalausweises führen. So entschied das VG Düsseldorf einen Fall, in dem einem deutschen Staatsangehörigen durch eine Ordnungsverfügung sein Reisepass und Personalausweis entzogen worden waren (VG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 – 24 K 3930/08). Grund für die Entziehung war, dass er einen in der Bundesrepublik nicht anerkannten Doktortitel führte. Das VG wies die dagegen gerichtete Klage des Betroffenen ab. Der Titel sei an der in der Schweiz nicht anerkannten Freien Universität Teufen erworben worden. Aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz sowie dem deutschen Hochschulrecht sei die staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung aber Voraussetzung, um einen von ihr verliehenen Titel führen zu dürfen. Die den Titel enthaltenden Ausweisdokumente seien dadurch ungültig und müssten eingezogen werden.

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Richtlinienvorschläge zur „Work-Life-Balance“

19. November 2009 - In der EU sind lediglich 62 Prozent der Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern erwerbstätig. Bei den Männern sind es dagegen knapp 92 Prozent. Die Europäische Kommission will dies ändern.Zwei Richtlinienvorschläge der Europäischen Kommission liegen seit Herbst 2008 vor: Ein Richtlinienvorschlag betrifft die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen und arbeitenden Müttern, ein anderer zielt auf die Gleichberechtigung Selbständiger. Laut Richtlinienvorschlag zum Mutterschutz sollen nach wie vor Mindestbedingungen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die soziale Sicherheit der Arbeitnehmerinnen gewährleistet werden, darüber hinaus soll durch die Reform aber nunmehr ausdrücklich auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gefördert werden. Zwischen Kommission, Rat und EU-Parlament stark umstritten ist, ob die Richtlinie auch einen Vaterschaftsurlaub enthalten soll.

Mit dem Richtlinienvorschlag zur Gleichbehandlung von Selbständigen und deren mitarbeitenden Lebenspartnern sollen die Mutterschutzbestimmungen ausgeweitet werden. Dieser Schutz betrifft gleichermaßen Frauen und Männer. Für die sogenannten „mitarbeitenden“ Ehe- und Lebenspartner soll nun ein gegenüber dem Selbständigen gleichwertiger sozialer Schutzentstehen. Richtet sich der Vorschlag in erster Linie an Selbständige in der Landwirtschaft, umfasst er jedoch auch die freiberufliche anwaltliche Tätigkeit. Mitarbeitende Frauen sollen im gleichen Umfang wie angestellte Frauen Mutterschutz in Anspruch nehmen können, zudem sollen Sozialleistungen gewährt oder Vertretungen finanziert werden. Das Europäische Parlament verlangt darüber hinaus, mitarbeitenden Ehepartnern einen eindeutig definierten beruflichen Status zuzuerkennen.

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Gründung der ersten Deutsch-Türkischen Universität in Istanbul

16. November 2009 - Mitte 2010 soll es soweit sein: Die erste Deutsch-Türkische Universität mit fünf Fakultäten, darunter auch einer juristischen Fakultät, will den Lehrbetrieb aufnehmen. Zunächst sollen 600 Studierende die Möglichkeit bekommen, an der Universität sowohl einen türkischen als auch einen deutschen Abschluss zu machen. Besonders interessant dürfte dieses Angebot vor allem für Absolventen türkischer Gymnasien sein, welche ein deutsches Lernprogramm haben. Das Angebot richtet sich aber auch an Abiturienten aus Gymnasien in Deutschland. Während nach den jetzigen Plänen die Türkei Gelände, Gebäude und Infrastruktur zur Verfügung stellt, kümmert sich die deutsche Seite um die Entwicklung der Lehrpläne, die Entsendung von Dozenten und Lektoren sowie Material zum Aufbau eines Sprachenzentrums. Die Vorlesungssprache ist deutsch. Durch die Vergabe von Stipendien soll jedem die Chance gegeben werden, an diesem Partnerprogramm teilzunehmen.

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Berufsrecht mit europarechtlichen Mängeln

13. November 2009 - Das Berufsrecht der Anwälte ist nicht in allen Regelungen europafest. Zu diesem Ergebnis ist die vierte Satzungsversammlung in ihrer zweitägigen Sitzung am 6./7. November 2009 gekommen. Im Zuge der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie hatte die Satzungsversammlung den Auftrag, die von ihr erlassenen Satzungen zu prüfen. Konkret ging es um die Berufsordnung (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO). Ergebnis des Normenscreenings: Geändert wurde § 6 Abs. 2 Satz 2 BORA im Werberecht der Anwälte. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind jetzt generell in der Werbung (und nicht nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln) zulässig. Geblieben ist es dabei, dass der Mandant ausdrücklich einwilligen muss.Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben wurde bei weiteren Regelungen Änderungsbedarf identifiziert. So sollen weitere Vorschriften im Werberecht und eine Regelung zur Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe geprüft werden. Problematisch ist auch ein Paragraph, der den Export deutschen Berufsrechts ins Ausland ermöglichen soll. In einer internationalen Kanzlei soll der in Deutschland tätige Anwalt auch für seine im Ausland aktiven Sozien gewährleisten, dass sie das deutsche Recht achten. Die Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BORA kann erst in Kraft treten, wenn sie vom Bundesjustizministerium geprüft und nicht beanstandet worden ist.

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VGH Mannheim: Kein Losentscheid bei Studienplatzvergabe

12. November 2009 - „Außerkapazitäre“ Studienplätze werden in Baden-Württemberg zukünftig nicht mehr per Losentscheid vergeben. Der VGH Mannheim hat eine vom Wissenschaftsministerium erlassene Änderung der Vergabeordnung für das zentrale Vergabeverfahren gebilligt (VGH Mannheim, Urt. v. 29.10.2009 – 9 S 1611/09). Außerkapazitäre Studienplätze werden meist im Laufe von Studienplatzklagen aufgedeckt. Zentral vergeben werden über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) stark nachgefragte Studiengänge wie Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Die Plätze sind von den Universitäten nunmehr entsprechend der im Hochschulauswahlverfahren erstellten Rangliste zu vergeben. Voraussetzung dafür ist laut Richtern, dass der Betroffene sich vorher im regulären Verfahren beworben hat. Damit sind Studienplatzklagen in Baden-Württemberg nur noch zulässig, wenn der Klage eine Bewerbung um den Studienplatz vorausging. Der VGH sieht darin die Möglichkeit, die Chancengleichheit bei der Studienplatzvergabe zu wahren. Allerdings kann diese Regelung im Wintersemester 2009/2010 noch keine Wirksamkeit entfalten, weil dem der Vertrauensschutz der derzeitigen Studienbewerber entgegenstehe.

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Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

09. November 2009 - Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts tritt am 01.01.2010 in Kraft (BGBl. I 2009, 2274). Es soll die Rechte der Inhaftierten stärken. Eine der Kernregelungen ist dabei die Verpflichtung der Behörden, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung zur Seite zu stellen. Bislang war dieser erst zwingend nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. Ein Zustand, der zu Recht aufgrund des massiven Grundrechtseingriffs der Inhaftierung nicht zuletzt vom Europarat, der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Deutschen Anwaltverein kritisiert wurde. Des Weiteren wurde das Recht zur Akteneinsicht verbessert: Diese soll dem Verteidiger nun in der Regel bereits vor Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen gewährt werden. Nach bisheriger Gesetzeslage konnte die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wurde. Künftig wird nun ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind und dieser Anspruch wird dann in der Regel durch Akteneinsicht erfüllt.Auch muss der Beschuldigte nun unverzüglich schriftlich über seine Rechte belehrt werden. Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen. Die Neuregelung beruht auf der im Zuge der Föderalismusreform veränderten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, wonach der Bund nunmehr nur noch für das „Ob“ des Strafvollzugs zuständig ist.

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Verbesserungsversuch für das 2. Staatsexamen jetzt auch in Niedersachsen

28. Oktober 2009 - Mit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur juristischen Ausbildung ist seit dem 1. Oktober 2009 der Kurzvortrag in der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschafft und durch Lehrveranstaltungen ersetzt worden. Dadurch sollen Studierende frühzeitig,schon während der Vorbereitung auf das Examen, beispielsweise an Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit herangeführt werden. Verpflichtend muss künftig auch eine spezielle Veranstaltung für Kommunikation und Rhetorik sowie eine Veranstaltung zur Schulung der juristischen Präsentation besucht werden. Für das zweite juristische Staatsexamen soll die Möglichkeit der Notenverbesserung eingeführt werden.

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Das OVG Koblenz, das Fahrrad und der Alkohol

26. Oktober 2009 - Studenten ohne Führerschein, aber mit Fahrrad aufgepasst: Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. So entschied jüngst das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Beschl. v. 25.09.2009 – 10 B 10930/09.OVG). Natürlich gilt diese Rechtsprechung nicht nur für Studenten, doch wird in dieser Bevölkerungsgruppe wohl der größte Anteil derjenigen zu finden sein, die sich jetzt entspannt zurücklehnen und erleichtert aufatmen. In dem Fall war einem Fahrradfahrer das Fahren mit dem Rad verboten worden, nachdem mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille auf dem Fahrradweg gefahren war. Das OVG war der Meinung, dass ein Verbot unverhältnismäßig sei. Laut OVG seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Auch kleine Kinder könnten voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.

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„Maria-Otto-Preis“ des DAV wird erstmalig verliehen

21. Oktober 2009 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) verleiht zum ersten Mal den „Maria-Otto-Preis“. Damit möchte der DAV Rechtsanwältinnen ehren, die sich in Beruf, Justiz und Politik ausgezeichnet haben oder eine besondere Vorbildsfunktion für Frauen haben. Aber auch Personen oder Organisationen, die sich im besonderen Maße um die Belange der Rechtsanwältinnen verdient gemacht haben, können den Preis erhalten. Dr. Maria Otto war die erste Anwältin Deutschlands. Am 7. Dezember 1922 ließ das Bayerische Staatsministerium der Justiz die „Assessorin Fräulein Dr. Maria Otto“ auf der Grundlage des Gesetzes über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922 (RGBl. 1922, 573) zur Rechtsanwaltschaft zu. Damit war der Beruf, der schon seit römischer Zeit eine reine Männerdomäne war, endlich auch für Frauen offen. Heutzutage zählt Deutschland 44.736 zugelassene Rechtsanwältinnen (31,08 Prozent aller Anwälte), die Mehrzahl der Jura-Absolventen ist mittlerweile weiblich. Erste Preisträgerin wird 2010 Rechtsanwältin Dr. Gisela Wild, die vor allen Dingen als Klägerin gegen die sexistischen Titelbilder des „Stern“ im sog. „Emma-Prozess“ und durch ihre erfolgreich eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetz bekannt geworden ist.

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BVerfG: Verjährung muss bei Auslieferung berücksichtigt werden

19. Oktober 2009 - Die nach deutschem Recht eingetretene Verjährung muss besondere Berücksichtigung bei der Auslieferungsentscheidung nach dem Europäischen Haftbefehl finden. So hat das BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde eines Deutsch-Griechen entschieden, um dessen Festnahme zur Sicherung der Auslieferung die griechischen Behörden aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ersucht hatten. Ihm wird Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie Geldwäsche vorgeworfen. Das zuständige OLG erklärte seine Auslieferung für zulässig und die Generalstaatsanwaltschaft entschied, seine Auslieferung zu bewilligen. Das BVerfG hob beide Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs.2 S.1 GG (Schutz vor Auslieferung) wieder auf. Da nach deutschem Strafrecht bereits die Verjährung der Taten eingetreten war, hätte dieser Aspekt bei der Entscheidung über die Auslieferung besonders berücksichtigt werden müssen. Nach dem Beschluss des BVerfG müssen die zuständigen Stellen nun nochmals im Rahmen der vom Verfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben über eine Auslieferung entscheiden.

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BGH: Verbraucherbegriff und Freiberuflichkeit

9. Oktober 2009 - Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschieden (BGH, Urt. v. 30.9.2009 – VIII ZR 7/09). Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, hatte über die Internetplattform der Beklagten drei Lampen bestellt und gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der „Kanzlei Dr. B.“ an, bei der sie tätig war. Sie erklärte dann den Widerruf mit der Begründung, dass sie als Verbraucherin gehandelt habe und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zustehe. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe. Dem widersprach der BGH im Revisionsverfahren: eine auch freiberuflich tätige natürliche Person sei nur dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könne. Das Rechtsgeschäft müsse objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen werden. Darüber hinaus müsse eine natürliche Person dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen geben. Die Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse reiche hierfür nicht.

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BFH: Erststudium nach Ausbildung abzugsfähig

7. Oktober 2009 – Seit 2004 gilt nach § 12 Nr. 5 EStG ein Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen. Ist dem Erststudium allerdings eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen, so sind die beruflich veranlassten Kosten für das Erststudium abzugsfähig, hat nun der BFH entscheiden (BFH, Urt. v. 18.6.2009 – VI R 14/07). Die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten. Laut BFH sind die durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig.

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Fast 400.000 „Erstis“

1. Oktober 2009 – So viele Erstsemester gab es laut Statistischem Bundesamt noch nie: 396.800 frischgebackener Studenten haben im Jahr 2008 ihr Studium aufgenommen, knapp 10 Prozent mehr als im Vorjahr. Der bisherige Höchststand lag im Jahr 2003 bei 377.500 Studienanfängern. Die Zahl der Studienanfänger der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften stieg um 6,2 Prozent auf 132.700 Studienanfängerinnen und -anfänger. Zwei von drei Studenten in Deutschland beginnen bereits ihr Studium in einem Bachelor-Studiengang. Im Vergleich zum Wintersemester 2007/2008 ist das eine Steigerung um 25 Prozent. An den Fachhochschulen liegt die Bachelor-Quote bei 83 Prozent, an den Universitäten bei 65 Prozent.

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BAG: Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal

24. September 2009 – Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG (jetzt: § 2 Abs.1 S.2 WissZeitVG) im Fall eines Diplom-Biologen der Fachrichtung Biochemie befasst (BAG, Urteil v. 2.9.2009 – 7 AZR 291/08). Nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion lediglich bis zu einer Dauer von sechs Jahren möglich. Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung ist lediglich für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen eine längere Befristung bis zu einer Dauer von neun Jahren möglich. Der Kläger war nach Beendigung seiner Promotion auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.12.2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt. Der Kläger hatte mit der gegen die Befristung zum 31.12.2007 gerichtete Klage in allen drei Instanzen Erfolg. Mit ihm konnten Arbeitsverträge nur bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitraum war laut BAG überschritten.

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BVerfG & Dublin-II: Vorläufig keine Abschiebung nach Griechenland

11. September 2009 – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Eilantrag eines Irakers gegen seine im Rahmen des so genannten Dublin-II-Verfahrens drohenden Abschiebung nach Griechenland stattgegeben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (Dublin-II-Verordnung) ist ein Mitgliedstaat, bei dem bereits ein Asylgesuch einging, zur Rückübernahme des Antragsstellers verpflichtet. Anlässlich eines Asylantrags des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte dieses fest, dass er bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Das OVG Münster lehnte einen entsprechenden Eilantrag ab, weil das Asylverfahrensgesetz es ausschließe, Abschiebungen in einen nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen EU-Mitgliedstaat im vorläufigen Rechtsschutz auszusetzen. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der gleichzeitig die Aussetzung seiner Abschiebung durch das BVerfG beantragte. Laut BVerfG müsse untersucht werden, ob Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die Abschiebung eines Asylantragstellers in einen Mitgliedstaat der EU im vorläufigen Rechtsschutz ausgesetzt werden darf und ob die bereits diesbezüglich entwickelten Grundsätze zu präzisieren sind. Für den Erlass der einstweiligen Anordnung war ausschlaggebend, dass der Antragsteller befürchtete, ihm könne eine ordnungsgemäße Registrierung in Griechenland derzeit unmöglich sein, und er, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, für das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr erreichbar wäre. Asylsuchende Flüchtlinge haben in Griechenland derzeit keinen ordnungsgemäßen Zugang zum Asylverfahren. In erster Asylinstanz im Jahr 2008 betrug die Anerkennungsquote nur 0,02 Prozent.

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Freiburger Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt

9. September 2009 – Das Landgericht Freiburg hatte einen angeklagten Richter wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der BGH wies nun die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet zurück, womit das Urteil des LG rechtskräftig ist (BGH, Beschl. v. 5.8.2009 – 1 StR 366/09). Der angeklagte Richter unterstütze einen Bekannten bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung einer Werklohnforderung, wobei er diesen beriet und Schriftsätze verfasste. Er fertigte unter anderem einen Ablehnungsantrag gegen den vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Als dieser Antrag abgelehnt wurde, verfasste der angeklagte Richter eine sofortige Beschwerde, die ihm selbst nach Vorlage der Akten an das LG Freiburg zur Entscheidung zugewiesen wurde. Trotz dessen, dass der Angeklagte wusste, dass seine intensive Befassung mit dem Fall seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde, unterließ er die Selbstablehnung und gab der von ihm verfassten sofortigen Beschwerde statt. Er wusste, dass diese mit gewisser Wahrscheinlichkeit verworfen worden wäre. Ihm kam es jedoch darauf an, seinem Bekannten im zivilrechtlichen Verfahren durch die Auswechslung des vorsitzenden Richters eine „zweite Chance“ zu geben.

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VG Stuttgart: Bachelor ist Regelabschluss

7. September 2009 – Ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium in Architektur begründet das Recht, sich in die Liste bei der Architektenkammer einzutragen und die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Fall entschieden, in welchem dem Kläger trotz eines nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossenen Architekturstudiums die Eintragung als Architekt in die hierüber geführte Liste bei der Architektenkammer verweigert worden war (VG Stuttgart Urt. v. 7.5.2009 – 4 K 3280/08). Begründung der Architektenkammer: Dafür sei ein vierjähriges Vollzeitstudium erforderlich, der nur dreijährige Bachelor reiche nicht. Das VG widersprach dieser Argumentation. Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Eintragung in die Architektenliste, denn der Bachelor-Abschluss sei im Sinne des Landeshochschulgesetzes der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Ein vierjähriges Vollzeitstudium zu verlangen, sei auch nicht mit dem Vertrauensschutz von Absolventen der neuen Studiengänge vereinbar. Zusätzliche Hürden dürften nur dann aufgestellt werden, wenn diese sich bereits zu Beginn der Ausbildung klar abzeichneten.
Juristen aufgepasst: die Rechtsprechung des VG Stuttgart lässt sich nicht einfach auf das Fach Jura übertragen. Das VG Köln hatte bereits in einem anderen Fall entschieden, dass ein „Bachelor of Laws“ kein Studium der „Rechtswissenschaften“ im Sinne des Juristenausbildungsgesetzes Nordhein-Westfalen sei und demnach auch nicht zum Staatsexamen berechtige (unsere Meldung v. 24.10.2008).

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Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung

4. September 2009 – Wer kennt sie nicht, die Werbeanrufe ominöser Agenturen, die wissen wollen, ob man dies und jenes kaufen wolle, ob man bereits hier und dort Kunde sei oder die darüber informieren, dass das doch eigentlich kostenlos durchgeführte Gewinnspiel nun doch kostenpflichtig sei? Das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“, das seit dem 4.8.2009 in Kraft ist, soll helfen, diese Form der Werbung zivilisiertere und seriösere Formen annehmen zu lassen. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Auch dürfen Werbeanrufer nun ihre Telefonnummern nicht mehr unterdrücken. Anders als vor In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes können Verstöße nun mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können nun vom Verbraucher widerrufen werden, zuvor gab es hier kein Widerrufsrecht. Wurde der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform informiert, so kann er die Verträge künftig auch widerrufen, wenn bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wurde.

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§ 15a RVG in Kraft

1. September 2009 – Mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften ist am 5. August 2009 der neue § 15a RVG in Kraft getreten. Die Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hatte in der anwaltlichen Praxis für Aufsehen und Besorgnis gesorgt. Sie führte unter anderem dazu, dass ein Mandant, der einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Interessenswahrnehmung beauftragte, schlechter stand, als wenn er den Anwalt sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Der Gesetzgeber hat nun seinen Willen im neuen § 15a RVG eindeutig zum Ausdruck gebracht und so die größten für die Mandanten und auch deren Rechtsanwälte aufgetretenen Nachteile der Rechtsprechung des BGH und vieler OLG zur Anrechnung rückgängig gemacht. Klar ist nun: Grundsätzlich bleiben Gebührenansprüche in voller Höhe bestehen, sodass die Rechtsprechung des BGH, infolge der Anrechnung der Geschäftsgebühr entstehe die Verfahrensgebühr von Anfang an in gekürzter Höhe, keine Anwendung mehr findet. Insbesondere ist klargestellt, dass sich eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.

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Prädikat im Schwerpunkt ist die Regel

28. August 2009 – Ein vollbefriedigendes erstes Examen erreichten unter der alten Studienordnung grob geschätzt höchstens 20 Prozent der Jura-Studenten. Mit Einführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die seit der Ausbildungsreform 2003 Teil der ersten staatlichen Pflichtfachprüfung ist, hat sich dies offenbar geändert, – und zwar grundlegend. Denn in den Schwerpunkten ist die Note „vollbefriedigend“ mittlerweile die Regel. Dies ergibt sich zumindest aus einer vom Deutschen Juristen-Fakultätentag erhobenen Zusammenstellung der bundesweiten Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfungen. Danach beträgt die Durchschnittsnote in den Schwerpunkten 9,26 Punkte (vollbefriedigend). Ausgewertet wurden die Daten von 39 der insgesamt 43 juristischen Fakultäten. Aus der Erhebung geht auch hervor, dass große Unterschiede zwischen den einzelnen Fakultäten der Bundesrepublik bestehen. So erreichten zum Beispiel die Studenten der Universität Mainz mit einer Gesamtdurchschnittnote von 7,15 Punkten das niedrigste Ergebnis, die der privaten Bucerius Law School in Hamburg dagegen mit einer Durchschnittsnote von 12,58 das höchste. Die staatliche Universität mit der besten Durchschnittnote war die Universität Würzburg mit 11,41 Punkten. Über die Gründe für die doch weit über dem Examensdurchschnitt liegenden Noten und die Unterschiede zwischen den Fakultäten lässt sich spekulieren. Eines jedoch ist sicher: Die Vergleichbarkeit der Examensnoten wird durch die Schwerpunktbereichsprüfungen schwieriger. Wenn das Prädikatsexamen zur Regel wird, kann es schwerlich noch als das Qualitätssiegel schlechthin gelten.

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Doktorand kippt Alkoholverbot in Freiburg

24. August 2009 – Ein Promotionsstudent der Rechtswissenschaften hat das Alkoholverbot in Freiburg gekippt. Die Stadt hatte durch Bestimmungen in einer Polizeiverordnung das Trinken auf öffentlichen Plätzen untersagt. Doch ein Doktorand der rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Freiburg beantragte als Vertreter des Arbeitskreises kritischer Juristinnen und Juristen (AKJ) ein Normkontrollverfahren. Er trank auch gern mal ein Bier auf offener Strasse und war demnach durch das Alkoholverbot verletzt. Der VGH Mannheim hat nun in zwei Urteilen die entsprechenden Bestimmungen für unwirksam erklärt (VGH Mannheim, Urt. v. 28.7.2009 – 1 S 2200/08; 1 S 2340/08). Nach Ansicht des Gerichts war das Alkoholverbot von der Generalermächtigung des Polizeigesetzes nicht gedeckt. Die Feststellung einer Gefahr verlange eine Prognose, dass all diejenigen, die mitgebrachten Alkohol konsumierten, regelmäßig gewalttätig würden. Davon könne laut Gericht aber weder auf Grund der Lebenserfahrung noch auf Grund polizeilicher Erhebungen zur Entwicklung der Gewaltkriminalität im betroffenen Gebiet ausgegangen werden. Alkohol könne zwar zu aggressivem Verhalten führen, nicht aber bei jedem, der der Norm unterworfen werde. Auch eine weitere Regelung erklärte der VGH für unwirksam: Sie verbot das Lagern oder das dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen, ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dadurch Dritte belästigt werden könnten. Dies sei zu unbestimmt, entschied der VGH. Es sei keine hinreichend eindeutige Abgrenzung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten möglich.

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LAG Köln: Keine Altersgrenze für Nachwuchswissenschaftler

19. August 2009 – Eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern stelle eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 2 AGG dar, so das LAG Köln in seinem Urteil vom 12.02.2009 (Az.: 7 Sa 1132/08). Geklagt hatte ein im Januar 1968 geborener Wissenschaftler, der an der beklagten Universität auf einer befristeten Stelle an seiner Habilitation gearbeitet und diese noch nicht fertig gestellt hatte. Der Vertrag wurde nicht verlängert, weil laut einem Rektoratsbeschluss der Universität die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen wird, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres endet. Das LAG Köln beurteilte die starre Altersgrenze als nicht angemessen. Sie könne auch nicht durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, gerechtfertigt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BAG zugelassen.

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Richter begeht Rechtsbeugung zur Freizeitoptimierung

3. August 2009 – Das LG Stuttgart hatte einen Betreuungsrichter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt – und dies mit Recht. Der BGH hat die Revision gegen ein Urteil des LG Stuttgart, das gegen einen Richter wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen ergangen war, verworfen (BGH, Beschl. v. 24.06.2009, 1 StR 201/09). Der BGH sah es als erwiesen an, dass der Richter seine Pflicht nicht wegen Arbeitsüberlastung vernachlässigt habe, sondern schlichtweg um seine Freizeit zu optimieren. Der Richter hatte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 Abs.1, Abs.2 BGB genehmigt, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört zu haben. Obwohl er wusste, dass dies zur vollständigen Ermittlung einer Entscheidungsgrundlage notwendig gewesen wäre, verzichtete er auf eine Anhörung, um sich mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen nehmen zu können. Zu diesem Zwecke fertigte er falsche Anhörungsprotokolle an. Der Richter flog auf, als einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle auffiel, dass er die Anhörung eines Betroffenen protokolliert hatte, der längst verstorben war.

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Studenten erhalten Studienbeiträge zurück

30. Juli 2009 – Pacta sunt servanda – dachten sich die Lateinstudenten der Ruhruniversität Bochum und verlangten prompt von der Uni-Leitung ihre Studiengebühren zurück. Der Grund: Das Hochschulrecht in Nordrhein-Westfalen beinhaltet eine Regelung, wonach sich die studierenden Gebührenzahler mit Mängelbeschwerden an ein Prüfungsgremium wenden können. Die Lehre am altsprachlichen Seminar im Fach Latinistik war nach Meinung der Studenten zu schlecht und die Prüfungsanforderungen dagegen viel zu hoch. Diese Situation soll sich seit der Einführung der Studienmaut nicht gebessert haben. Kein neues Phänomen, da zwar die Studiengebühren die Lehre verbessern sollen, dies aber nicht in jedem Bundesland in Form einer Zweckgebundenheit vorgeschrieben ist. Das Prüfungsgremium beantragte im Falle der Lateiner der Ruhruniversität bei der Uni-Spitze, die Gebühren aufgrund erheblicher Mängel zurückzuerstatten. Dem stimmte die Leitung zu, da das Fach nicht ordnungsgemäß hatte studiert werden können. Allerdings ist fraglich, ob dieser Fall als Präzedenz für ähnlich geartete Fälle in Nordrhein-Westfalen dienen kann, denn zum einen war die Anzahl der betroffenen Studenten relativ gering (ca. 20) und zum anderen kann die Uni-Leitung die Vorschläge des Prüfungsgremiums jederzeit ablehnen, da diesem lediglich die Rolle eines Petitionsausschusses zukommt. Es bleibt offen, ob die vom nordrhein-westfälischen Wissenschaftsminister Andreas Pinkwart versprochene „Geld-zurück-Garantie“ auch in anderen Fällen eingehalten wird.

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„Durchgeknallter Staatsanwalt“ keine Beleidigung per se

27. Juli 2009 – Die Äußerung „durchgeknallter Staatsanwalt“ stellt laut BVerfG keine zwingende Beleidigung dar. Es kommt vielmehr auf den Kontext an, in dem die Äußerung getätigt wird. In dem vor die Verfassungshüter gebrachten Fall hatte der Beschwerdeführer, ein Mitherausgeber einer großen deutschen Zeitung, in einer Fernesehsendung die Herangehensweise der Berliner Staatsanwaltschaft in einem öffentlichkeitswirksamen Ermittlungsverfahren gegen einen bekannten Rechtsanwalt und Moderator kritisiert. Dabei bezeichnete er einen der Verfahrensbeteiligten als „offenkundig durchgeknallten Staatsanwalt“. Die 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG hatte die Entscheidungen der mit dem Fall beschäftigten Gerichte aufgehoben, weil sie das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 S.1 GG verletzten. Sie hatten die Bezeichnung als „durchgeknallt“ als generell unzulässige Schmähkritik gewertet, bei der keine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden stattfinden müsse. Dem widersprach das BVerfG: der Begriff der Schmähkritik sei eng auszulegen und auch eine für sich genommene herabsetzende Äußerung werde erst dann zu einer Schmähkritik, wenn die Diffamierung und nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund stehe. „Der Kontext der Äußerung im Zusammenhang mit der Kritik an der Informationspolitik der zuständigen Staatsanwaltschaft spricht hier gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer dem Betroffenen pauschal die geistige Gesundheit habe absprechen und ihn damit ungeachtet seines Sachanliegens habe diffamieren wollen“, so die Pressemitteilung des BVerfG.

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Satzungsversammlung der Anwaltschaft: Zweigstelle ist Zweitkanzlei

24. Juli 2009 – Die Zweigstelle ist wie eine zweite Kanzlei zu behandeln. Die vierte gewählte Satzungsversammlung der Rechtsanwälte hat in ihrer dritten Sitzung am 15. Juni in Berlin beschlossen, den § 5 BORA neu zu regeln. Für eine Zweigstelle sollen nunmehr die Regeln der Kanzlei gelten, so dass der Rechtsanwalt verpflichtet sein wird, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen auch in der Zweigstelle vorzuhalten (Änderung des § 5 Satz 2 BORA). Die gewählten Satzungsvertreter der Anwaltschaft verzichteten darauf, die Pflichtfortbildung von Anwälten nach der Fachanwaltsordnung (FAO) auf fünfzehn Stunden zu erhöhen. Der bisher starre Drei-Jahres-Zeitraum für das Sammeln von Fällen zum Nachweis der praktischen Erfahrung kann nun bis zu 36 Monate um Zeiten der Elternzeit und des Mutterschutzes erweitert werden. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden, bevor sie frühestens 2010 in Kraft treten können.

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Berlin ohne Robe

20. Juli 2009 – Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz hat die Anwaltschaft aus der „Allgemeinverfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane“ vom 23.03.2009 herausgenommen. Damit unterliegen Berliner Anwälte nun nicht mehr der 1726 von Preußens König Friedrich Wilhelm I. eingeführten Robenpflicht – zumindest nach dem Verständnis der Senatsverwaltung und des Berliner Justizstaatsekretärs Hasso Lieber, der die „totale Freiheit nach 283 Jahren“ in der Berliner Zeitung lobt. Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist anderer Auffassung und stützt sich dabei auf § 20 BORA, in dem es heißt: „Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist.“ Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Ansicht, dass sich an der bisher in Berlin bestehenden Übung der Rechtsanwälte, vor Gericht eine Robe zu tragen, nichts geändert habe und diese Berufspflicht daher weiter bestehe.

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Immer mehr Fachanwälte

08. Juli 2009 – Wachsender Wettbewerb Auf dem Rechtsberatungsmarkt, Trend hin zur Spezialisierung, bessere Mandantenorientierung? Welche Gründe auch dafür ins Feld geführt werden mögen, die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache: die Fachanwaltschaften wachsen. Die Zahl der Fachanwälte in der Bundesrepublik ist laut Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) von 32747 im Jahre 2008 auf 35919 im Jahre 2009 gestiegen (Zuwachs von 9,69 Prozent; Stichtag: 1.1.2009). Zwar sind damit die relativen Zuwachszahlen erstmals seit drei Jahren wieder deutlich niedriger ausgefallen (2006: 14,90 Prozent, 2007: 22,38 Prozent. 2008: 17,15 Prozent), dies allerdings nur aufgrund der in den letzten Jahren neu gegründeten Fachanwaltschaften. Der Aufwärtstrend nach oben ist weiterhin ungebrochen. Die größten Fachanwaltschaften sind dabei mit traditionell großem Abstand die des Arbeitsrechts (8038 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 4,81 Prozent) und des Familienrechts (7749 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 3,68 Prozent). Deren Zuwachszahlen befinden sich seit zehn Jahren in einer steilen Aufwärtskurve. Bei den in den letzten fünf Jahren neu eingeführten Fachanwaltschaften erfreuten sich insbesondere die Fachanwaltschaft für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (1887 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 22, 53 Prozent), die Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht (1845 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 14,60 Prozent) und die Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht (2104 Fachanwälte; Wachstum zum Vorjahr: 19,41 Prozent) besonderer Beliebtheit bei den Anwälten. Die kleinste Fachanwaltschaft bildet mit 81 Fachanwälten das Urheber- und Medienrecht, kann aber im Vergleich zum Vorjahr ein Wachstum von 107,32 Prozent verbuchen (von 41 Fachanwälten in 2008 auf 85 Fachanwälte in 2009).

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Deutsch-Türkische Universität nimmt bald Betrieb auf

06. Juli 2009 – 22 deutsche Hochschulen haben ein Konsortium gegründet, das die akademische Ausgestaltung der ersten deutschen-türkischen Universität (DTU) in Istanbul mit den türkischen Projektverantwortlichen abstimmen und die Einzelheiten der Gründung ausarbeiten wird. Die DTU soll an die enge Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Türkei in Bildung und Forschung anknüpfen. Die Türkei soll Gelände, Gebäude und Infrastruktur zur Verfügung stellen und die laufenden Kosten tragen; Deutschland soll Dozenten und Lektoren entsenden und Curricula, Material für den Aufbau eines Sprachlernzentrums, Stipendien und Fortbildungsmaßnahmen entwickeln. Der deutsche Beitrag wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziert. Die DTU soll in diesem Wintersemester mit fünf Fakultäten starten: Rechtswissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Geistes- und Kulturwissenschaften. Mittelfristig geplant ist eine Anzahl von 5.000 Studierenden.

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89. Juristen-Fakultätentag kritisiert Juristen-Ausbildung

03. Juli 2009 – Die 43 im Deutschen Juristen-Fakultätentag (JFT) vereinigten juristischen Fakultäten sehen eine Menge Verbesserungsbedarf in der Juristenaus-bildung. Ein Hauptproblem bestehe darin, dass zu viele Studierende das rechtswissenschaftliche Studium wählen würden, ohne klare Vorstellungen vom Fach zu haben. Deshalb fordert der Juristen-Fakultätentag von Bund und Ländern die Bereitstellung von fünf Millionen Euro für das Pilotprojekt einer Eignungsfeststellungsprüfung, die einer verbesserten Ausschöpfung der Hochschulkapazitäten dienen soll. Der Juristen-Fakultätentag beklagt zudem die schlechte Betreuung der Studierenden im Fach Jura: Die Relation der auf die Betreuung eines Professors entfallenden Studenten betrage derzeit immer noch im Durchschnitt 1:99, obwohl eines der Hauptziele der Ausbildungsreform aus dem Jahre 2002 eine deutliche Verbesse-rung des curricularen Normwerts gewesen sei. Der Juristen-Fakultätentag möchte auch die Grundlagenlehre, welche im Laufe des Bologna-Prozesses immer stärker der Praxis gewichen sei, wieder stärker in den Fokus des Studiums und der Staatsprüfung rücken. Des Weiteren regt man an, die universitären Schwerpunktbereichsprüfungen anonym durchführen zu lassen, um eine bundesweite Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Weitere Kritik übten die Vertreter der juristischen Fakultäten an der Trennung von Forschung und Lehre an den Universitäten, die eine „Fehlentwicklung“ darstelle.

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Große Koalition mit umfangreichen Reformen zum Strafrecht

01. Juli 2009 – Zum Ende ihrer Legislaturperiode hat die große Koalition noch eine Fülle von Gesetzen zum Strafrecht beschlossen, die schon lange in Planung waren. Eckpfeiler der Neuerungen sind die Kronzeugenregelung und das Gesetz zur Verständigung in Strafverfahren, den sog. „Deals“. Die Kronzeugenregelung greift frühere Möglichkeiten auf, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern durch Strafmilderungen zu belohnen. Im noch geltenden Strafrecht existiert diese Möglichkeit bislang nur bei einigen wenigen Delikten, wie z.B. der Geldwäsche oder im Betäubungsmittelstrafrecht. Mit dem Gesetz zur Verständigung in Strafverfahren erhält nun der seit mindesten 20 Jahren im Justizalltag praktizierte „Deal“ eine gesetzliche Grundlage. Allerdings darf nur das Strafmaß Gegenstand einer Absprache sein und es muss sich auch weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren. Weitere Neuerungen sind die Erhöhung der Haftentschädigung für unschuldig Inhaftierte von elf auf 25 Euro pro Tag, die Erhöhung der Höchstgrenze der Tagessätze bei Geldstrafen von 5.000 auf 20.000 Euro, sowie Regelungen zu Beschränkungen, denen ein Inhaftierter während der Untersuchungshaft unterworfen werden darf, welche nun in die StPO aufgenommen werden sollen.

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Zweite private juristische Fakultät ab 2011 geplant

29. Juni 2009 – Die European Business School (EBS), die Stadt Wiesbaden und das Land Hessen haben verkündet, eine juristische Fakultät am Standort Wiesbaden gründen zu wollen. Neben der Buccerius-Law School in Hamburg soll damit in Wiesbaden die zweite private „Law-School“ der Republik entstehen. Das Land Hessen und die Stadt Wieasbaden wollen das Projekt laut Pressemitteilung der EBS mit rund 25. Mio. Euro unter-stützen, insgesamt sollen sich die Kosten auf 120 Mio. Euro belaufen. Der EBS-Präsident Prof. Dr. Christopher Jahns erklärte: „Mit der Gründung der Law School als zweiter Fakultät haben wir die Chance, die EBS zu einer internationale Spitzenuniversität für Wirtschaft und Recht auszubauen.“ Die juristische Fakultät soll ihren Lehrbetrieb im Herbst 2011 im Gebäude des „Alten Landgerichts“ in der Moritzstrasse in Wiesbaden aufnehmen. Pro Jahr sollen dann 200 Juristen ihre Ausbildung an der Fakultät beginnen können, die Gesamtzahl der Studierenden soll maximal 800 Jurastudenten betragen.


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BayVerfGH: Studiengebühren mit Bayerischer Verfassung vereinbar


26. Juni 2009 – Mehr als 1200 Antragstellern sind mit ihrem Versuch gescheitert, die bayerischen Studiengebührenrege-lungen zu kippen. Der BayVerfGH hat die Popularklage abgewiesen, weil es die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für mit der Bayerischen Verfassung vereinbar hält. „Die den Studierenden eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Hochschule für ein Studium begründet einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, diese Personengruppe zur Tragung der Kosten dieser öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen,“ so das Urteil. Auch der BayVerfGH sieht in der Möglichkeit der staatlich organisierten Darlehensfinanzierung einen hinreichenden Ausgleich zu der pauschalen Erhebung von Studienbeiträgen - so wie alle anderen bislang zu dieser Frage angerufenen Gerichte. Mit Hilfe des Darlehens könne die Finanzierung der Studienbeiträge „vollständig in die Zeit nach Abschluss des Studiums und damit in eine Lebensphase verlagert werden, in der typischerweise eine jedenfalls ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit zu erwarten ist“. Heißt also: Auch der Umstand, dass finanz-schwächere Studenten aufgrund der Aufnahme eines Darlehens verschuldet in die Berufswelt eintreten und finanzstärkere Studenten wiederum nicht, verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn es gilt laut Gericht: „Das Recht auf chancengleiche Zulassung zum Hochschulstudium umfasst nicht den Anspruch auf kostenloses Studium“.

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Steuerfreies Flugbenzin für den Anwalt


24. Juni 2009 – § 27 Abs.2 Nr.1 EnergieStG besagt, dass Flugbenzin steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden darf. Sprich: Ausnahmslos jeder für die gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen genutzte Flieger kann mit steuerfreiem Benzin fliegen. Das sah auch das FG Köln so und urteilte zu Gunsten eines Anwalts, der einen Jet gemietet hatte, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Das Hauptzollamt hatte dem klagenden Anwalt die Vergütung der Energiesteuer in der beantragten Höhe versagt, da er nicht die nötige Genehmigung als Luftfahrtunternehmen vorgelegt habe. Das Gericht legte das Gesetz streng am Wortlaut aus und kam zu dem Schluss, dass die erbrachte Dienstleistung nicht unmittelbar mit der Luftfahrt zu tun haben müsse. Der Kläger sei geflogen, um eine Dienstleistung durch Wahrnehmung einer Prozessvertretung zu erbringen und falle damit auch in den Anwendungsbereich der Vorschrift – ob Luftfahrtunternehmen oder nicht. Das FG Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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OVG Münster: PC mit Internetzugang gebührenpflichtig


22. Juni 2009 – Wer einen PC mit Internetzugang im privaten Bereich bereithält, muss Rundfunkgebühren zahlen, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkgebührenempfangsgerät vorhanden ist. So hat das OVG Münster in einem Fall entschieden, in dem zwei Studenten gegen den WDR geklagt hatten, weil dieser sie zu Rundfunkgebühren für ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ herangezogen hatte (OVG Münster, Urt. v. 26.05.2009 – 8 A 2690/08). Laut Gericht reiche ein zum Empfang „bereit gehaltenes“ Gerät bereits aus, um die Gebührenpflichtigkeit auszulösen. Eine tatsächliche Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang sei dabei nicht erforderlich. Es sei auch unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass ein nicht unerheblicher Teil den PC zum Rundfunkempfang nutze.

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Neue Urteile zum BAföG: Welche Schuld ist abzugsfähig?


19. Juni 2009 – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat wichtige Entscheidungen zum BAföG getroffen: In einem Fall (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, 5 C 30/07) hatte ein Student Schulden bei seiner Mutter in Höhe von 8.409 Euro, die Vorinstanz verweigerte ihm allerdings die volle Ausbildungsförderung mit der Begründung, dass eine solche Verbindlichkeit nur dann als abzugsfähig zu berücksichtigen sei, wenn der Auszubildende ernsthaft mit der Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum rechnen müsse. Dieser Ansicht widersprach das Bundesverwaltungsgericht. Ein Darlehen als abzugsfähige Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 S.1 BAföG sei zwar nur anzuerkennen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde, die Abzugsfähigkeit hänge aber nicht davon ab, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen sei.
Das BVerwG stellt allerdings strenge Anforderungen an den Nachweis solcher abzugsfähigen Verbindlichkeiten: In einem anderen Fall (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, 5 C 12/08) hatte der betroffene Student keine Angaben zu Schatzbriefen gemacht, die seine Mutter auf ein von ihm eingerichtetes Depot transferiert hatte. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte in der Vorinstanz zugunsten des Studenten eine ausbildungsrechtlich relevante Treuhandabrede angenommen. Das überzeugte das BVerwG nicht. Aufgrund der möglichen Gefahr des Missbrauchs im Ausbildungsförderungsrecht seien hohe Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit solcher Verträge zu stellen, insbesondere wenn sie im familiären Bereich geschlossen würden.

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Niedersachsen plant Modernisierung der Juristenausbildung


17. Juni 2009 – Das Land Niedersachsen will sein Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen modernisieren. Ein dahingehender Gesetzesentwurf der Fraktionen der FDP und der CDU wird derzeit noch in den Ausschüssen des Niedersächsischen Landtags beraten. Unter anderem soll der Kurzvortrag in der juristischen Staatsprüfung durch Lehrveranstaltungen ersetzt werden, „die eine frühzeitige Befassung der Studierenden mit Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit beinhalten“, so der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann in einer Pressemitteilung. Im zweiten Staatsexamen soll es dann die Möglichkeit zu einem Verbesserungsversuch geben. Dies sei der hohen Nachfrage seitens der Studierenden geschuldet, die zeige, dass der Ort des Referendariats mittlerweile auch von der Möglichkeit eines Verbesserungsversuch abhängig gemacht werde. Mit der beabsichtigten Novelle nutze man die Erfahrungen der letzten Reform und reagiere zugleich auf die Entwicklungen in anderen Bundesländern.

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Deutscher Anwaltverein: Arbeitsgemeinschaft Agrarrecht gegründet


15. Juni 2009 – Nachdem zum 1. Juli 2009 der Fachanwalt für das Agrarrecht kommt, hat auch der Deutsche Anwaltverein sein Angebot um die Arbeitsgemeinschaft Agrarrecht erweitert. Sie soll sich nicht nur der Fortbildung ihrer Mitglieder widmen, sondern auch über neueste Entwicklungen auf dem umfassenden Gebiet des Agrarrechts informieren. Vorsitzende der neuen Arbeitsgemeinschaft ist Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing.

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EuGH: Geheimes Recht ohne Bindungswirkung


12. Juni 2009 – Entfaltet eine nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung Bindungswirkung? Mit dieser Frage setzte sich jüngst der EuGH auseinander (EuGH, Urt. v. 10.03.2009, C-345/06 „Heinrich“). In dem strittigen Fall hatten österreichische Behörden den Kläger am Besteigen eines Flugzeugs gehindert, da dieser einen Tennisschläger mit sich führte. Laut einem geheimen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Durchführung der Normen für die Luftsicherheit gehören Tennisschläger zu den an Bord verbotenen Gegenständen. Der EuGH erinnerte daran, dass eine EG-Verordnung gem. Art. 254 Abs. 2 EG im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen seien. Nur dann könne sie gegenüber natürlichen und juristischen Personen Rechtswirkung erzeugen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass der einzelne den Umfang seiner Verpflichtungen erkenne könne, bevor er in die Pflicht genommen werde. Es ist erstaunlich, dass es erst den EuGH gebraucht hat, um der Europäischen Kommission und den europäischen wie auch nationalen Behörden dieses Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit vor Augen zu führen. Trotz des nun erfolgten Urteils entsteht aber keine rechtliche Lücke. Die Europäische Union hatte bereits im Sommer 2008 eine neue Verordnung erlassen und deren Anhang auch im Amtsblatt veröffentlicht.


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Zweites Examen in Baden-Württemberg wird besser


10. Juni 2009 – In der Frühjahrskampagne 2009 des 2. Juristischen Staatsexamens in Baden-Württemberg haben von 530 Kandidatinnen und Kandidaten knapp 21 Prozent die Note „vollbefriedigend“ oder besser erreicht. 41 Prozent der Teilnehmer erreichten ein „befriedigend“ und die Durchfallquote halbierte sich von rund 12 auf 6,4 Prozent. Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll dazu in einer Pressemitteilung: „Dieses Examen ist beeindruckend ausgefallen. Bessere Ergebnisse konnten in den letzten 20 Jahren nicht verzeichnet werden.“

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BVerfG: Die materielle Wahrheit zählt mehr als die formelle


8. Juni 2009 – Was ist eine „Rügeverkümmerung“? Diese Frage stellten sich Studenten, als es in der juristischen Presse hieß: „Neue Rechtsprechung des BGH zur ‚Rügeverkümmerung’ im Strafverfahren verfassungsgemäß“. Kurze Erklärung: Das sog. „Verbot der Rügeverkümmerung“ ist eine bereits durch das Reichsgericht begründete Rechtsprechung, nach der im Strafprozess eine Berichtigung des tatrichterlichen Protokolls für das Revisionsgericht unbeachtlich war, wenn dadurch eine bereits erhobene Verfahrensrüge gegenstandslos wurde. 2007 wich der Große Senat für Strafsachen des BGH von dieser Rechtsprechung im Falle von zulässigen Berichtigungen des Protokolls ab. Das BVerfG entschied nun, dass die Berichtigung von Sitzungsprotokollen strafrechtlicher Verhandlungen wegen Unrichtigkeit auch bei bereits erhobener Verfahrensrüge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es handle sich um eine zulässige richterliche Rechtsfortbildung, die die verfassungsrechtlichen Grenzen wahre. Zum einen werde der Angeklagte weiterhin vor unberechtigten Protokollberichtigungen geschützt, zum anderen könnten Gerichte dadurch nun auch der unwahren auf das Protokoll gestützten Verfahrensrüge begegnen. In zwei Sondervoten haben sich vier Richter der Meinung der Mehrheit nicht angeschlossen. Sie meinen, der Senat habe sich hier auf eine bloße Vertretbarkeitsprüfung beschränkt, die bei der Überprüfung richterlicher Rechtsfortbildung nicht reiche. Die Rechtsprechung des BGH verstoße gegen den klar zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, dass dem Protokoll einer Verhandlung absolute Beweiskraft zukommen solle. Indem sich die Rechtsprechung darüber hinwegsetze, werde gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstoßen.

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Jura kann auch „fre(s)ch“ sein


5. Juni 2009 – Jura ist trocken, Jura ist zu theoretisch und mit Spaß hat Jura schon mal gar nichts am Hut. Mit diesem Klischee räumt Prof. Dr. Klaus Peter Berger auf, der Leiter des Instituts für Bankrecht an der Universität zu Köln: er probiert sich an neuen Formen der Vermittlung des juristischen Lernstoffs – mit Hilfe von Sprechgesang. Sein „823 Rap-Song“ vermittelt auf witzige Art und Weise die Basics des Deliktsrechts. Besonders Anfängern der Rechtswissenschaften könnte dieser Song zu Gute kommen. Einen ähnlichen, aber visuelleren Ansatz verfolgen die Macher von „Telejura“. Diese zeigen in relativ kurzen Videoclips die Standardprobleme des BGB auf, indem der jeweilige Sachverhalt nachgespielt und dann von einem „Reporter“ juristisch aufgearbeitet wird. Den „823-Rap“ finden Sie unter www.youtube.com und die Seite von Tele-Jura unter www.telejura.de.

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Haftung für Fehler des Anwalts und des Gerichts


3. Juni 2009 – Anwälte haften auch dann für ihre Fehler, wenn das Gericht den gleichen Fehler macht. Das hat der u. a. für die Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des BGH klar gestellt (BGH, Urt. v. 18.12.2008, AnwBl 2009, 306). Im konkreten Fall hatte der Anwalt die aktuelle Rechtsprechung des BGH im Mietrecht nicht berücksichtigt. Der BGH hat den Anwalt haften lassen. Der Grund: Der Anwalt hätte erkennen können, dass das Gericht alte Rechtsprechung verwende – und hätte somit den Fehler des Gerichts verhindern können. Die Entscheidung ist im April-Heft des Anwaltsblatts veröffentlicht worden, zu finden auch unter www.anwaltsblatt.de.

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Wer nicht up-to-date ist, haftet auch für Fehler des Gerichts


29. Mai 2009 – Wer als Anwalt die aktuelle BGH-Rechtsprechung übersieht, haftet gegenüber seinem Mandanten, auch, wenn das Gericht den gleichen Fehler begeht. Das entschied der BGH (BGH, Urt. v. 18.12.2008, AnwBl 2009, 306). Die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten, den Prozess ordnungsgemäß vorzubereiten und die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich zu ermitteln, „entfallen nicht deshalb, weil das Gericht seinerseits zur umfassenden Prüfung des Falles unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur verpflichtet war“, so der BGH. Die Richter weiter: „Der Anwaltszwang (§ 78 ZPO), der die Prozessparteien mit zusätzlichen Kosten belastet und ihren Zugang zu den staatlichen Gerichten einschränkt, wäre nicht zu erklären, wenn Aufgabe des Anwalts allein die Beibringung des Tatsachenmaterials wäre und nicht auch die rechtliche Durchdringung des Falles.“ In dem konkreten Fall ging es um die Nebenkostenabrechnung in einer Wohnraummietsache. Der Anwalt hatte eine in NJW-RR und NZM veröffentlichte und in Passagen des Palandt zitierte Entscheidung des BGH übersehen, die die Rechtsfrage entschieden hätte. Das Gericht hatte dieses Urteil ebenfalls nicht gesehen. Nach dem BGH überwiege der Fehler des Gerichts als Schadensursache nicht den Fehler des Anwalts. Damit gilt: Vertrauen in den Richter ist gut, ein gründlicher Anwalt ist besser.


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Kanzleien beraten Bundesregierung bei Gesetzgebung


28. Mai 2009 – Expertise in der Krise: Die Bundesregierung hat im Rahmen der Finanzmarktgesetzgebung Rat bei internationalen Wirtschafts-Kanzleien gesucht. Diese haben bei der Gesetzgebung mitgewirkt. Dies bestätigte die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/12547) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag (16/12172).
Im Rahmen der Finanzmarktgesetzgebung wurde die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP vom Bundesministerium für Finanzen mit der Wahrnehmung von Beratungsaufgaben beim Finanzmarkstabilisierungsgesetz (FMStG, BT-Drs. 16/10651,BGBl. I 2008, 1982), der Finanzmarkstabilisierungsfondsverordnung (FMStF, BGBl. I 2008 S. 2074) und dem Finanzmarkstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG, BT-Drs. 16/12100), bei welchem auch die Kanzlei Hengeler Müller mitwirkte, betraut. Die Kanzlei White & Case LLP beriet die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (BT-Drs. 16/12255), die Kanzlei Linklaters LLP wiederum bei der Erstellung eines Restrukturierungsverwaltungsmodells (keine Bundestagsdrucksache). „Im Rahmen der Erarbeitung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe wurde der spezielle, insbesondere gesellschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Sachverstand der mandatierten Rechtsanwälte konsultativ herangezogen“, so die Bundesregierung in ihrer Antwort. Welchen Umfang das Auftragsvolumen besaß, hat die Regierung mit Verweis auf ihre Pflicht zur „Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der mandatierten Rechtsanwälte“ nicht mitgeteilt. Interessant ist, dass das Bundesjustizministerium keine Anwälte beauftragt hat. Die Aufträge der Bundesregierung kamen aus dem Innen-, dem Finanz- und dem Wirtschaftsministerium.

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Drei Viertel Bachelor


25. Mai 2009 – Drei Viertel aller Studienangebote deutscher Hochschulen waren im Wintersemester 2008/2009 bereits auf das Bachelor-/Master-System umgestellt. Diese Feststellung trifft der dritte Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung des Bologna-Prozesses in Deutschland (BT-Drs. 16/12552). Im Jahr zuvor waren lediglich 32 Prozent der Studienangebote von der Umstellung erfasst. Ausgenommen von der Umstellung sind immer noch die Rechtswissenschaften, die Medizin, die freie Kunst und bestimmte theologische Studiengänge.

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Hochschulranking: Top-Juristen kommen aus München


20. Mai 2009 – Laut Hochschulranking der Zeitschriften Junge Karriere, Wirtschaftswoche und Handelsblatt kommen die besten Juristen im Lande von der Ludwig-Maximilians-Universität München, gefolgt von der Universität Münster und der privaten Bucerius Law School Hamburg auf den Plätzen zwei und drei. Im Rahmen des Hochschulrankings benannten 5.000 Personalmanager von Unternehmen aus allen Branchen die ihrer Meinung nach besten Universitäten pro Fach. Die Universitäten Heidelberg und Freiburg – die Doppelspitze aus dem Ranking des letzten Jahres – haben anscheinend seitens der Personaler an Wertschätzung eingebüßt, sie landeten in diesem Jahr lediglich auf Rang sechs und acht. Die LMU München dagegen befand sich im letzten Ranking noch auf Platz vier.

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DAV-Anwaltausbildung jetzt mit Master (LL.M.)


19. Mai 2009 – Der theoretische Kurs der Fernuniversität Hagen zur DAV-Anwaltausbildung wird ein Masterstudiengang. Absolventen der DAV-Anwaltausbildung erwerben dann nicht nur das Zertifikat des DAV, sondern vor allem die Berechtigung, den Titel LL.M. in „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ zu führen. Eine längere Präsenzphase wie bei anderen Studiengängen ist dabei dank der Möglichkeiten der Fernuniversität Hagen nicht erforderlich. Das ist umso wichtiger, als die DAV-Anwaltausbildung auf eine Ergänzung des staatlichen Referendariats ausgerichtet ist. Während der praktische Teil im Rahmen der regulären Anwalts- und Wahlstation absolviert wird, kann der theoretische Kurs während des Referendariats durchgearbeitet werden, so dass nach seinem Abschluss auch die Zusatzqualifikation des anwaltlichen LL.M.s erworben ist. Der Theoriekurs gewährleistet eine freie Zeiteinteilung, wodurch insbesondere die Vorbereitungsphase auf das Examen unberührt bleibt.

Mehr Informationen und Anmeldung zur DAV-Anwaltausbildung unter www.dav-anwaltausbildung.de.

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Freiversuch und Familie: Neugeborene hindern nicht am Studium


18. Mai 2009 – Schwangere und Mütter von Neugeborenen haben regelmäßig keinen Anspruch auf ein Zusatzsemester bei der Berechnung der Semesteranzahl für den Freiversuch. Berücksichtigt werden können allein die normalen Mutterschutzfristen, ein darüber hinausgehender Schutz von Müttern wird nicht gewährt. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine von § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG Nordrhein-Westfalen abweichende Berechnung der Semesteranzahl besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.1.2009 – 14 A 2340/08). Die Klägerin war Studentin der Rechtswissenschaften und hatte sich nach der Geburt ihres Kindes für ein Semester beurlauben lassen. Das zuständige Prüfungsamt lehnte ihren Antrag ab, dieses Urlaubsemester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl für den Freiversuch unbeachtet zu lassen. Die Klägerin war der Meinung, dass ihr eine Verlängerung des Freiversuchs zustünde, da sie in dem Urlaubssemester alleinerziehend gewesen sei und dazu noch habe stillen müssen, weshalb sie nicht an ihrem Studienort, sondern bei ihren Eltern gewohnt habe. Dies sahen die Richter aber nicht als besondere Umstände an, die eine Verlängerung der Frist für den Freischuss rechtfertigen würden. Schwangerschaft und Elternschaft seien Ausdruck einer individuellen Lebensgestaltung und „deshalb einer längeren schweren Krankheit, durch die der Prüfling am Studium gehindert war, nicht gleichzustellen“, so die Richter. Studierenden sei es grundsätzlich möglich und zumutbar, „den Betreuungs- und Stillbedürfnissen eines Neugeborenen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu genügen“.

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Prüfungsangst berechtigt nicht zum Rücktritt


11. Mai 2009 – Prüfungsstress oder Examensangst berechtigen nicht zum Rücktritt von einer angesetzten Prüfung. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.4.2009 – 9 S 502/09). Die Antragstellerin war vier Mal nicht zu einer angesetzten Prüfung erschienen und hatte jedes Mal mit ihrem Rücktrittsgesuch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die hauptsächlich auf ihre mit der Prüfung verbundene Angst abstellte. Dies sei aber laut Gericht nicht als „Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne“ anzuerkennen, sondern gehöre vielmehr „zum typischen, jeden Kandidaten treffenden Prüfungsgeschehen“. Selbst wenn die depressiven Symptome seit längerem bestünden, so handle es sich dabei um ein Dauerleiden, das zwar eine Beurlaubung rechtfertigen, jedoch nicht als zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit anerkannt werden könne. Es sei Wesen einer Prüfung, auch „die Belastbarkeit des Kandidaten unter Prüfungsbedingungen zu messen“.

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Wer einen Studienplatz einklagt, muss nicht alles zahlen


5. Mai 2009 – Beauftragt eine Hochschule in einem Kapazitätsrechtsstreit einen Rechtsanwalt, so sind die damit verbunden Kosten nicht erstattungsfähig, wenn die Beschwerdeeinlegung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu erfolgte, um dem Antrag stellenden Studienplatzbewerber Kosten zu verursachen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.12.2008 – 9 S 1256/08). Der Prozessbevollmächtigte einer Universität hatte in einem Kapazitätsrechtsstreit unmittelbar nach Bekanntgabe eines Beschlusstenors im vorläufigen Rechtschutzverfahren Beschwerde eingelegt, ohne dass er sichere Kenntnis von der Begründung hatte. Hinzu kam, dass er die Beschwerde zeitgleich mit dem im Beschluss angeordneten und von der Universität durchgeführten Losverfahren einlegte. Hierin sahen die Verwaltungsrichter ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und einen Verstoß gegen „den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten“. Die „verfrühte“, „ins Blaue hinein“ erfolgende Beschwerde nehme dem Studenten die Möglichkeit, seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostengünstiger zurückzunehmen und einem Beschwerdeverfahren, das weitere Kosten verursachen würde, auszuweichen. Jedenfalls vor Bekanntgabe des vollständigen Beschlusses sei ein solches Verhalten laut VGH offensichtlich nutzlos und nur zur Verursachung weiterer Kosten gedacht, so dass eine Kostenerstattung in solchen Fällen regelmäßig nicht erfolge.

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Online-Plattform für Praktika in Brüssel


30. April 2009 – Wer ein Praktikum bei einer Anwaltskanzlei in Brüssel machen möchte, kann sich im „Carrefour des Stagiaires“ über mögliche Praktikumsplätze informieren. Es handelt sich dabei um eine von der Brüsseler Rechtsanwaltskammer angebotene Online-Praktikantenplattform, auf der junge ausländische Anwälte grundsätzlich unbezahlte Praktika bei Brüsseler Kanzleien finden können. Die gänzlich auf Französisch verfasste Seite ist zu finden unter www.carrefourdesstagiaires.com.

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Bundestag beschließt BRAO-Reform: 3. Fachanwaltsbezeichnung wird zulässig und Ombudsmann kommt


24. April 2009 – Der Deutsche Bundestag hat am 23.04.2009 das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Mit dem Gesetz wird unter anderem eine unabhängige, bundesweit tätige „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" geschaffen, außerdem können Anwältinnen und Anwälte zukünftig drei (statt bisher zwei) Fachanwaltstitel führen und das Verfahrensrecht in der BRAO wird auf das Verwaltungsrecht umgestellt. Das Gesetz wird zum 1. September 2009 in Kraft treten.

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Bayern bietet mehr als Jura im Referendariat an


23. April 2009 – Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk ist sich der schwierigen Situation bei der juristischen Job-Suche bewusst. „Um heutzutage als angehender Jurist auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu sein, genügt es nicht, sich das notwendige juristische Fachwissen anzueignen“, so Dr. Merk in einer Pressemitteilung ihres Ministeriums. Ebenso wichtig sei der Erwerb zusätzlicher, fachübergreifender Schlüsselqualifikationen. Daher bietet Bayern seinen Referendaren mittlerweile ein breites Spektrum an zusätzlichen Qualifikationen an, die diese neben dem Referendariat absolvieren können. Zu dem Angebot gehören unter anderem Fächer wie Rhetorik, Verhandlungsmanagement, Betriebswirtschaft oder auch Fremdsprachen und EDV. 2008 haben sich nach Angaben des Ministerium zwei Drittel aller bayerischen Referendare an diesen zusätzlichen Programmen beteiligt. Im Jahr 2009 will Bayern nun mehr Trainer ausbilden lassen, um der großen Nachfrage an den Kursen begegnen zu können. Dr. Merk: „Ich bin froh, dass wir hiermit die Chancen unserer bayerischen Referendare auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessern können.“

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Anwalts-PC mit Internetzugang doch gebührenpflichtig


20. April 2009 – Nachdem das VG Koblenz noch im Juli vergangenen Jahres entschied, dass ein Anwalt für seinen beruflich genutzten PC mit Internetzugang keine Rundfunkgebühren zu entrichten habe (VG Koblenz, Urt. v. 15.7.2008 – 1 K 496/08.KO, unsere Meldung v. 20.08.2008), wies das OVG Rheinland-Pfalz nun das Urteil des klagenden Anwalts in nächster Instanz ab (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.3.2009 – 7 A 10959/08). Anders als die Vorinstanz sah das OVG bereits die Möglichkeit, Rundfunksendungen über den mit dem Internet verbundenen PC zu empfangen, als ausreichend an, um eine Gebührenpflichtigkeit im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu begründen. Auf eine tatsächliche Nutzung komme es laut Gericht nicht an. Damit vertritt das OVG die gleiche Position wie das VG Ansbach, das in einem ähnlichen Fall die Gebührenpflichtigkeit von beruflich genutzten PC`s mit Internetzugang ebenso bejahte (VG Ansbach, Urt. v. 10.7.2008 – AN 5 K 08.00348). Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

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Diplomstudium nach Bachelor kostet in Rheinland-Pfalz mehr


2. April 2009 – Das VG Trier hat entschieden, dass ein Diplomstudium, das im Anschluss an ein Bachelor-Studium aufgenommen wird, ein Zweitstudium und nach der Studienordnung damit gebührenpflichtig ist. Die Klägerin, eine Studentin, die ein Diplom-Studium in Psychologie aufnehmen wollte, hatte gegen die Hochschule geklagt, weil diese von ihr 650 Euro Semestergebühr für den neuen Studiengang verlangt hatte. Die Studentin war der Meinung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich um eine Fortsetzung ihres Bachelor-Studiums handele. Dem folgten die Richter nicht. Grundsätzlich seien die Bachelor/ Masterstudiengänge einerseits und die Diplom- bzw. Magisterstudiengänge andererseits zwei unterschiedlichen Systemen zuzuordnen, die nicht aufeinander aufbauen würden und nicht vermischt werden dürften. Auch den Einwand der Studentin, dass die Hochschule den Masterstudiengang in Psychologie zu Beginn ihres Diplomstudiums noch gar nicht eingerichtet hatte, ließen die Richter nicht gelten. Der Bachelor-Abschluss verfüge über ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, so dass ein anschließendes Diplomstudium immer als gebührenpflichtiges Zweitstudium zu werten sei.

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Neue Literatur für angehende Anwälte: USA Bewerbungsführer für Juristen

23. März 2009 – Diese von der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung (DAJV) herausgegebene Broschüre trägt auf 232 Seiten viel Wissenswertes rund um die Bewerbung um eine juristische Berufstätigkeit in den USA zusammen. Die Broschüre richtet sich an deutsche (Voll-)Juristen, die eine anwaltliche oder sonstige juristische Tätigkeit in den USA beginnen wollen, kann aber auch von Studenten und Referendaren genutzt werden, die sich um ein Praktikum oder eine Stage in den USA bewerben wollen. Der Preis beträgt 10,00 € für DAJV-Mitglieder und 14,00 € für Nicht-Mitglieder. Bestellungen sind unter www.dajv.de möglich.

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Baden-Württemberg: Studiengebühren o.k.


20. März 2009 – 500 Euro beträgt die Studiengebühr für ein Semester in Baden-Württemberg. Und das wird auch erst einmal so bleiben, entschieden nun die Richter des VGH Mannheim (VGH Mannheim, Urt. v. 16.02.2009 – 2 S 1855/07; 2 S 2554/07; 2 S 2833/07; 2 S 1527/08). Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die entsprechenden Vorschriften im Landeshochschulgebührengesetz verfassungs- und bundesgesetzwidrig seien.

Dem widersprach der VGH in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung. Höherrangiges Recht sei nicht tangiert. Insbesondere kollidierten Studiengebühren nicht mit den Zielen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Das Recht des Einzelnen, zu einem Hochschulstudium zugelassen zu werden, bedeute nicht, kostenfrei zu studieren. "Das Gericht hatte nicht die Aufgabe, über die politische Zweckmäßigkeit der Studiengebühren zu entscheiden", so der Vorsitzende Richter Wolfgang Rieger zum Urteil. Einen Vertrauensschutz für Studenten, die ihr Studium noch unter alter Rechtslage begonnen hatten, lehnte das Gericht auch ab. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat der VGH die Revision zum BVerwG zugelassen. die Kläger haben bereits angekündigt, diese auch einzulegen.

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Neue Literatur für angehende Anwälte


16. März 2009 – „Karriereplaner für Rechtsreferendare und Jurastudenten 2009“: Diese unter der Schirmherrschaft des Deutschen Anwaltvereins und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes herausgegebene Broschüre richtet sich an Referendare und Studenten. Sie soll in allererster Linie bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz für die Anwalts- bzw. Wahlstation und bei der Suche nach Praktika helfen. Die Broschüre ist als PDF auf Anforderung erhältlich unter karriereplaner@gmx.de.

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Störung bei Klausuren melden


13. März 2009 – Wer aus einer Störung beim Schreiben einer Examensklausur Rechtsfolgen herleiten will, muss die Störung binnen eines Monats gegenüber dem Justizprüfungsamt schriftlich geltend machen, entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2008 – 14 A 3388/07). Dies gelte unabhängig von der Art der Störung und ungeachtet dessen, ob das Prüfungsamt die Störung von Amts wegen berücksichtigen müsse oder erst aufgrund einer förmlichen Rüge seitens eines Prüflings. Die Rüge diene lediglich dazu, die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern. Darunter sei aber nicht bereits eine „Berufung“ auf die Störung iSd. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG zu verstehen. Nur eine gesonderte schriftliche Erklärung lasse den Rechtsfolgewillen erkennen, eine Prüfungsleitung aufgrund einer relevanten Störung nicht gegen sich gelten zu lassen. „Eine solche Erklärung ist in einem während der Prüfung erfolgten Hinweis auf die Störung nicht enthalten“, so das Urteil. Auch habe es auf diese Frist zur schriftlichen Berufung keinerlei Einfluss, ob und welche Maßnahmen zur Abhilfe oder Ausgleichung der Störung unternommen wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Neue Literatur für angehende Anwälte: „DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“


11. März 2009 – Für fünf Euro gibt es die völlig überarbeitete 12. Auflage des Ratgebers. Auf rund 790 Seiten bietet er die wichtigsten Informationen für den Einstieg in den Anwaltsberuf. Der DAV-Ratgeber ist gegen eine Schutzgebühr von 5 Euro zu beziehen beim Deutschen Anwaltverein, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030/ 72 61 52-0, Fax: 030/ 72 61 52-190 oder im Internet unter www.anwaltverein.de/berufsstart/dav-ratgeber.

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Studienplatzvergabe: Kein Ende des Chaos in Sicht


5. März 2009 – Die Studienplatzvergabe an Deutschen Hochschulen gibt Probleme auf. Der Grund: Hochschulen wählen inzwischen in jedem zweiten Studiengang ihre Bewerber nach eigenen Kriterien aus. Das gilt auch für Jura. Eine zentrale Koordinierungsstelle für diese Verfahren gibt es nicht, insbesondere findet kein Austausch zwischen den Universitäten statt. Das Ergebnis: Es kommt zu Mehrfacheinschreibungen und -bewerbungen, knappe Studienplätze werden so blockiert und der Zugang zur Hochschulausbildung damit für viele erschwert. Einheitliche Lösungsansätze fehlen. Bundesbildungsministerin Anette Schavan möchte die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu einer Service-Stelle ausbauen, die die Verfahren der Hochschulen für jedermann transparent koordinieren soll. Die ZVS bot bereits im letzten Jahr einen Datenabgleich an, den aber nur zwölf Hochschulen nutzten. Zudem tut sich die ZVS mit der Entwicklung geeigneter Software schwer: Dies müssen nun Experten des Fraunhofer-Instituts übernehmen. Und die Hochschulen? Insgesamt 23 Hochschulen, angeführt von der Universität Hamburg, kündigten bereits an, sich nicht an dem Service-Verfahren via ZVS beteiligen zu wollen. Sie wollen anscheinend nicht warten, bis aus provisorischen Lösungen endgültige heranwachsen und planen vorsorglich unter dem Arbeitsnamen „Hamburger Initiative“ schon mal ein unabhängiges Projekt: eine eigene Internetbörse zur Vergabe von Studienplätzen. Wie diese aussehen soll, weiß aber noch keiner so recht. Man wisse nur, dass „teure Investitionen in zentrale Servicestellen überflüssig“ seien.

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Keine Krawattenpflicht vor Gericht


3. März 2009 – Der anwaltliche Dresscode beschäftigt die deutsche Gerichtsbarkeit immer mehr: Nachdem das LAG Niedersachsen im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass das Nichttragen einer Robe keinen Ausschluss von der mündlichen Verhandlung rechtfertige (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 29.9.2008, AnwBl 2008, 883), musste das LG Mannheim nun beurteilen, ob der Anwalt auch eine Pflicht zum Tragen einer Krawatte in der Hauptverhandlung habe (LG Mannheim, Beschl. v. 27.01.2009 – 4 Qs 52/08). Der betroffene Anwalt war im Oktober 2008 zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht mit geschlossener Robe, aber ohne Binder erschienen. Darauf schloss der Richter den Anwalt aus, weil dieser nicht den Vorschriften entsprechend gekleidet sei. Der Anwalt legte Beschwerde ein und die Richter des LG Mannheim gaben ihm Recht. Zwar entspreche das Tragen einer Krawatte »auch heute noch der Realität der hiesigen Strafgerichte«, so die Richter, allerdings benannten sie keine einschlägige Rechtsnorm für eine mögliche Zurückweisung. Insbesondere ließen sie die Frage offen, ob dazu § 20 BORA herangezogen werden könne. Diese Norm schreibt gerade keine Krawattenpflicht vor. Die Entscheidung des LG zu Gunsten des Beschwerdeführers fußte lediglich auf der richterlichen Erkenntnis, dass die Zurückweisung durch den Richter ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen sei. »Die Würde des Gerichts« sei durch die Kleidung des Anwaltes nicht in Frage gestellt worden. Zudem kritisierten die Richter, dass der Mandant durch den Ausschluss seines Anwalts »weitgehend auf sich gestellt war«.

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EuGH: Anerkennung ausländischer Diplome gewährt noch keinen Zugang zum Beruf


27. Februar 2009 – Der EuGH hat entschieden, dass die bloße Homologation eines Studienabschlusses durch ein Land der EU noch nicht dazu berechtigt, Zugang zu einem reglementierten Beruf im Mitgliedstaat des Studienabschlusses zu erhalten (EuGH, Urt. v. 29.1.2009 – C-311/06). In dem vor den EuGH gebrachten Fall wollte ein italienischer Staatsbürger, der Maschinenbauingenieurswesen in Italien studiert hatte, sich mit einer durch Spanien anerkannten Homologationsbescheinigung in das Ingenieursverzeichnis Italiens eintragen lassen – ohne jedoch das dafür in Italien (aber nicht in Spanien) obligatorische Staatsexamen abgelegt zu haben. Der dem EuGH vorlegende Consiglio di Stato wollte wissen, ob der betroffene Diplomingenieur sich auf die Richtlinie 89/48/EWG v. 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, berufen könne. Dies verneinten die Europarichter. Ansonsten würde die Anwendung der Richtlinie dazu führen, dass Berufssausübungsregelungen eines Mitgliedstaates unterlaufen würden. Absolventen könnten sich einfach ihre bisherigen Leistungen in solchen Mitgliedstaaten homologisieren lassen, deren Anforderungen sie entsprechen, ohne aber die dafür in ihrem Ausbildungsland notwendigen Prüfungen abzulegen. Dies liefe dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz zuwider, dass die Mitgliedstaaten das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation zur Qualitätssicherung der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen bestimmen.

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BVerfG: Innerkirchliche Rechtsakte unterliegen nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit.


12. Februar 2009 – Die 2. Kammer des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers wegen seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 5. 12. 2008 – 2 BvR 717/08). Eine Verfassungsbeschwerde sei laut Verfassungsrichtern insofern nicht zulässig, als dass es sich bei kirchlichem Dienst- und Amtsrecht um innerkirchliche Rechtsakte handele, die dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften unterlägen und somit keine „Akte der öffentlichen Gewalt“ darstellten. Dies sei Ausprägung des kirchenpolitischen Systems des Grundgesetzes. Aber: „Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedeutet keine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume, sondern sie begründet im Gegenteil eine die gemeinschaftliche Freiheitsausübung respektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung“, so das BVerfG. Laut Richtern würde allerdings diese von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.

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Professorenbesoldung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt


9. Februar 2009 – Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat dem Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung über die W-Besoldung der Hochschulprofessoren zur Prüfung vorgelegt (Beschl. v. 08.12.2008., 5 E 248/07). In einem vor dem VG geführten Rechtsstreit um seine Besoldung hatte ein Marburger Professor die Feststellung beantragt, dass diese nicht dem grundgesetzlich verankerten Alimentationsprinzip des Berufsbeamtentums entspreche. Das VG teilte die Auffassung des Klägers. Das mit dem ProfBesReformG eingeführte Grundgehalt sei nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. „Der verfassungsrechtlich gewährleistete Kernbestand ist nicht gewahrt“, so das Gericht. Dies sei nur der Fall, „wenn die amtsangemessene Besoldung allein durch die festen Gehaltsbestandteile sichergestellt ist; flexible Besoldungsbestandteile, in deren Genuss nicht jeder Beamte kommt, haben außer Betracht zu bleiben“. Die Richter teilten auch nicht die Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28.07.2008, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 das Alimentationsprinzip „noch nicht“ verletzten (Bay. VerfGH, Entsch. v. 28.07.2008, Vf.25-VII-05-). Laut VG entspreche das Gehalt weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, noch „der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft“. Hinzu käme laut Beschluss, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestimme. Auch hier sah das Gericht ein Missverhältnis: „Der Kläger führt unbestritten aus, dass die 25 größten Anwaltskanzleien den Berufsanfängern 95.000 bis 105.000 Euro anböten, die nächsten beiden Gruppen böten cirka 80.000 Euro bzw. cirka 70.000 Euro. Der Hochschullehrer erhält also eine geringere Besoldung als diejenigen, deren Ausbildung zu seinen Aufgaben zählt.“ 2007 betrug das Jahresgrundgehalt eines W2-Professors 46.795,85 €.

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„Legal Onramp“: Facebook für Juristen


5. Februar 2009 – Legal Onramp, zu deutsch: Juristische Auffahrt, ist das Produkt des „Web 2.0“ für Juristen. Waren Internetnutzer früher noch passive Konsumenten, so gestalten sie das Internet heute immer stärker selbst – und Plattformen, die ihnen Selbstgestaltung und -darstellung sowie Interaktion mit anderen Nutzern ermöglichen, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Facebook und StudiVZ sind dafür nur zwei von vielen Beispielen. Nun haben zwei Silicon Valley-Veteranen, Paul Lippe und Mark Chendler, das erste juristische Onlinenetzwerk gegründet. Es soll Juristen die Möglichkeit geben, unkompliziert miteinander zu kommunizieren und Kontakte aufzubauen und diese zu pflegen. In den Foren können die Mitglieder sich auf allen möglichen juristischen Gebieten auszutauschen, von speziellen Fragen der Vertragsgestaltung hin zu allgemeineren Themen, wie dem eigenen Selbstverständnis oder der Wahrnehmung durch die restliche, nicht-juristische Welt. Dabei verhält es sich bei der Plattform nicht so, dass man gestandener Anwalt sein muss, um sich zu registrieren. Es wird zwar darauf geachtet, dass nur solche Internetnutzer Mitglied werden, die der juristischen Berufswelt angehören; jede Anmeldung wird dahingehend überprüft, ob auch wirklich ein Jurist dahinter steht. Aber auch Studenten und Non-lawyers können sich anmelden, ausschlaggebend ist, dass sie etwas mit dem Markt zu tun haben. Auf jede Anmeldung wird dann auch persönlich geantwortet und Tipps gegeben, welchen Gruppen man sich wohl am Besten anschließen könne. Einzige Regel der Online-Community: gutes Benehmen. Denn wer sich nicht benehmen kann, fliegt raus. Zurzeit hat die Plattform 5.400 Nutzer, CEO Paul Lippe will das Netzwerk in den nächsten zwei Jahren auf 150.000 Nutzer ausweiten.

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EuGH: Niederlassungsfreiheit erlaubt Verlegungsverbot

2. Februar 2009 – Der EuGH hat im Fall „Cartesio“ entschieden, dass eine Regelung, die es einer nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaft verbietet, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen, nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages verstößt (EuGH, Urt. V. 16.12.2008 – C-210/06). Damit ist es Mitgliedstaaten erlaubt, eine Verlegung des Sitzes „ihrer“ Gesellschaften zu verhindern. Dabei können die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen selbst die Anknüpfungsmomente bestimmen, wann eine Gesellschaft als nach ihrem Recht gegründet gilt und unter welchen Voraussetzungen diese Eigenschaft beibehalten wird. Von der Niederlassungsfreiheit gedeckt sei laut EuGH lediglich die Verlegung in einen anderen Mitgliedstaat bei Umwandlung in eine Gesellschaftsform dieses Staates. Eine andere Interpretation lasse der derzeitige Stand des Gemeinschaftsrechts nicht zu. Reine Sitzverlegungen sind damit nicht von der Niederlassungsfreiheit geschützt und können durch nationale Gesetzgebung verhindert werden. Die Richter am EuGH waren nicht bereit, diese Lücke im Mobilitätsschutz europäischer Gesellschaften durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen. Es bleibt abzuwarten, ob die EU-Kommission die Arbeiten an der Richtlinie zur Verlegung des Satzungssitzes wieder aufnimmt. Diese waren im Dezember 2007 wegen der bevorstehenden „Cartesio“-Entscheidung gestoppt worden.


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Universität Köln: Neuer Vertrauensprofessor bei Diskriminierungen


28. Januar 2009 – Eine Studentin an der Universität zu Köln fühlte sich aufgrund ihrer Hautfarbe diskriminiert. Doch an wen sollte sie sich mit diesem Problem wenden? An die zentrale Beauftragte für Gleichstellung? Dies schien nicht die richtige Anlaufstelle für ihr doch etwas anders geartetes Problem. Für solche Konflikte gibt es seit dem Wintersemester 2008/2009 nun an jeder Fakultät der Uni Köln eine/n „Vertrauensdozentin/en bei Diskriminierung von Studierenden“. Sie sollen den Betroffenen bei „klassischer“ Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter und sexueller Orientierung helfen. Über die Fakultäten hinaus koordiniert eine zentrale Vertrauensdozentin die Arbeit der Vertrauensprofessoren. Dies ist für deutsche Universitäten ein Novum, da diese bisher meist nur das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kannten. Prof. Dr. Weigend, gewählter Vertrauensdozent an der juristischen Fakultät, teilte auf Anfrage von Anwaltsblatt Karriere mit, dass sich bei ihm „zum Glück“ noch niemand wegen Diskriminierung gemeldet habe. Er wies darauf hin, dass die Abgrenzung seines Amts zum Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts schwierig werden könnte.

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BGH: Kein Wertsersatz für die Nutzung mangelhafter Ware


26. Januar 2009 – Der Wortlaut des Gesetzes zählt nichts mehr, wenn der EuGH es anders sieht. Deshalb hat nun der BGH entschieden, dass ein Verbraucher keinen Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware leisten muss bei einer Ersatzlieferung durch den Verkäufer – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346–348 BGB) sind insofern einzuschränken. Beim Verbrauchsgüterkauf sollen sie nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst eingreifen, ein Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz ist ausgeschlossen. Trotz Zweifel ob der Angemessenheit der gesetzlichen Regelung sah sich der BGH durch den klaren Wortlaut des Gesetzes zuvor daran gehindert, die Vorschrift verbraucherfreundlich auszulegen. Deshalb legte der VIII. Zivilsenat dem EuGH nach Art. 243 des EG-Vertrages zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschluss v. 16.08.2006 – VIII ZR 200/05), und der EuGH entschied: die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB ist mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG) unvereinbar (EuGH Urt. v. 17.04.2008, C-404/06). Mit dem EuGH im Rücken konnte der BGH jetzt das Recht fortbilden. Der Rechtssauschuss des deutschen Bundestages hat bereits vor dem Urteil verkündet, dass der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Umsetzung herbeiführen wolle.

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Studie zu den Wirkungen von Studiengebühren


12. Januar 2009 – Im Wintersemester 2006/2007 sollen sich etwa 6.000 bis 18.000 Studienberechtigte aufgrund von Studiengebühren gegen die Aufnahme eines Hochschulstudiums entschieden haben. Dies schätzt das Hochschulinformations-System (HIS) aufgrund einer im Auftrag des Ministeriums für Bildung und Forschung unter 5.240 Studienberechtigten durchgeführten Untersuchung, die Ende 2008 veröffentlicht wurde. Laut Studie schreckten Studiengebühren insbesondere Frauen und Studienberechtigte aus hochschulfernen Elternhäusern ab.

Allerdings ist die so genannte „Studienmaut“ erst auf Platz fünf der Verzichtsgründe zu finden. An erster Stelle steht der Wunsch, möglichst schnell Geld zu verdienen, gefolgt von dem Bestreben, unverzüglich praktisch zu arbeiten. Weitere vorrangige Gründe für den Verzicht auf das Studium sind dessen Dauer bzw. dessen Ungeeignetheit für den geäußerten Berufswunsch der Befragten. In einer Pressemitteilung lies das HIS dann auch verlauten, dass „abschreckende Effekte von Studiengebühren geringer als vielfach erwartet sind“.

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Moratorium für Bologna in der Juristenausbildung


9. Januar 2009 – Die Justizministerkonferenz wird die Frage, ob auch das rechtswissenschaftliche Studium den Bologna-Prozess umsetzen sollte, so bald nicht klären. Auf ihrer Herbsttagung in Berlin beschlossen die Justizminister der Länder, dass der ganze Prozess und seine Auswirkungen weiter untersucht werden müssten. Im Rahmen der Konferenz berichtete zunächst der eingesetzte Koordinierungsausschuss über die bisherigen Erfahrungen mit juristischen Bachelor- und Master-Studiengängen, relevante Berufsfelder und die Einführung von Bachelor-Master-Strukturen in der Juristenausbildung in anderen europäischen Ländern. Im Anschluss beauftragten die Ministerinnen und Minister den Ausschuss „angesichts der aktuellen Diskussion in der juristischen Fachwelt“ Möglichkeiten und Konsequenzen bezüglich der Umsetzung des Bologna-Prozesses anhand verschiedener Modelle in der Juristenausbildung aufzuzeigen. Der Koordinierungsausschuss soll bis spätestens 2011 wieder berichten.

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EuGH: Landeskinderregelung bei Unterhaltsstipendien zulässig


7. Januar 2009 – EU-Staaten dürfen Unterhaltsstipendien für Studenten daran koppeln, dass der Student zuvor fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in ihrem Land gelebt haben muss. Das hat der EuGH entschieden. (EuGH, Urteil vom 18.11.2008 – 158/07). In dem vor dem EuGH verhandelten Fall hatte sich eine deutsche Studentin in den Niederlanden niedergelassen und dort ein Unterhaltsstipendium beantragt. Dem stand aber eine Vorschrift der für die Studienfinanzierung zuständigen Behörde entgegen, wonach sich Studierende aus der Europäischen Union fünf Jahre lang ununterbrochen in den Niederlanden aufgehalten haben müssen, bevor ihnen ein Stipendium bewilligt werden kann. Der EuGH stellte fest, dass die Vorschrift Studierende aus dem EU-Ausland aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht in gemeinschaftsrechtswidriger Weise diskriminiert. Vielmehr sei sie geeignet sicherzustellen, dass derjenige, der ein Stipendium verlangt, hinreichend integriert ist. Die bloße Existenz dieser Vorschrift gewährleistet laut EuGH ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz bei der Vergabe von Stipendien.

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Hamburgisches OVG: Wer sich nicht bemüht, der kriegt keinen Platz


5. Januar 2009 – Wer kein ernsthaftes Bemühen zeigt, sich überhaupt an Auswahlverfahren für Studienplätze zu beteiligen, dem fehlt ein Anordnungsgrund auf einstweilige Erteilung eines Studienplatzes im Rahmen des §123 Abs.1 VwGO. Das entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für in erster Instanz unterlegene Studienbewerber (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 23.4.2008, 3 Nc 216/07). Der Antragsteller müsse das ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um einen Studienplatz im gewünschten Fach zu erhalten. Diesem Grundsatz entspreche, dass insbesondere für Fächer, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, eine aktuelle und ordnungsgemäße ZVS-Bewerbung zu erfolgen hat, wenn nötig auch an anderen Universitäten als der erwünschten und zwar jedes Semester wieder aufs Neue. „Der Obliegenheit der ZVS-Bewerbung ist im Regelfall nur genügt, wenn sich der Antragsteller entsprechend dem geltenden Vergaberecht auch am Auswahlverfahren der Hochschulen beteiligt und von der Option Gebrauch macht, hierfür sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben“, so das Gericht. Gängige Praxis unter einigen Studienbewerbern ist, sich im Falle der Ablehnung seitens der Wunsch-Universität lieber in diese einzuklagen, als sich an anderen Universitäten zu bewerben. Dafür hat das Gericht die Anforderungen nun noch einmal angeschraubt.

An anderer Stelle allerdings gab das Gericht seine bisherige Rechtsprechung auf: Wer bereits in Verfahren nach § 123 Abs.1 VwGO erfolgreich war, also vorläufig einen Studienplatz zugeteilt bekam, für den sollen diese Anforderungen nicht mehr gelten. Von diesen Studenten werde nun nicht mehr erwartet, dass sie sich nach vorläufiger Zuteilung des Studienplatzes weiterhin bei der ZVS in dem betreffenden Studiengang bewerben, wenn die einstweilige Anordnung noch nicht rechtskräftig sei. Hier seien die zu berücksichtigenden Interessen des Antragstellers, sein Studium möglichst störungsfrei voranzubringen, weitaus gewichtiger. Der Beschluss ist rechtskräftig.

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LAG Niedersachsen: Kein Ausschluss wegen Nichttragens einer Robe


17. Dezember 2008 – Studenten wollen sie später einmal tragen, Referendare dürfen sie bereits tragen und Anwälte müssen sie tragen: die Robe, Sinnbild gerichtlicher Würde und optisches Abgrenzungsmerkmal mit Tradition. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied nun, dass ein Anwalt nicht von der Verhandlung ausgeschlossen werden darf, wenn er ohne Berufstracht vor einem Arbeitsgericht erscheint und sich weigert, diese anzulegen (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 29.9.2008, AnwBl 2008, 883). Zum einen lasse das GVG Ordnungsmittel und sonstige vergleichbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegenüber einem Rechtsanwalt nicht zu. Der Richter habe zwar das Recht „das Nichttragen der Robe zu rügen und darauf hinzuwirken, dass eine solche angelegt wird“, mehr aber auch nicht. Zum anderen wiege das Interesse am Tragen der Robe als Dokumentation der Stellung des Rechtsanwalts und als Zeichen der Würde des Ablaufs einer gerichtlichen Verhandlung nicht das Interesse der Parteien an einem reibungslosen Ablauf der Verhandlung auf. Das Nichttragen einer Robe dürfe nicht dazu führen, „dass eine Partei im Verfahren ohne Bevollmächtigten dasteht und damit ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen kann“, so die Urteilsbegründung. Auch Traditionen finden ihre Grenzen am geltenden Recht.

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Wer sich helfen lässt, wird bezuschusst


5. Dezember 2008 – Anwälte und andere Angehörige der freien Berufe können bis zum 31.12.2011 finanzielle Unterstützung für Unternehmensberatungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen.
Der Höchstzuschuss für eine einzelne Beratungsleistung beträgt 1.500 Euro. Insgesamt können mehrere thematisch voneinander getrennte Beratungen mit Zuschüssen in Höhe von maximal 6.000 Euro unterstützt werden. In den alten Bundesländern (einschließlich Berlins und ohne den Regierungsbezirk Lüneburg) werden höchstens 50 Prozent der durchgeführten Beratung gefördert, in den neuen Bundesländern dagegen bis zu 75 Prozent. Den Rest muss der Beratene zahlen. Es sind allerdings auch Ausnahmen vorgesehen, die eine höhere Förderung zulassen.
Die Unterstützung beruht auf der Richtlinie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe vom 27. Juni 2008 (BAnz. 99 S. 2404) und wird gemeinsam vom Bund und dem Europäische Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union getragen.

Weitere Informationen unter: www.bafa.de

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Fachanwaltschaft für Agrarrecht beschlossen

2. Dezember 2008 – Die Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft hat die Einführung des Fachanwalts für Agrarecht beschlossen.Damit erhöht sich die Zahl der Fachanwaltschaften in Deutschland auf 20. Mit den ersten Fachanwälten auf dem Rechtsgebiet wird ab Mitte 2009 gerechnet. Fachanwaltschaften werden nur verliehen, wenn die theoretischen Kenntnisse in einem 120 Stunden umfassenden Lehrgang und mehreren Klausuren nachgewiesen sind und die praktische Erfahrung durch Fälle (meistens 80) dokumentiert wird. Außerdem ist mit der Führung des Fachanwaltstitels eine jährliche Fortbildung von 10 Stunden verbunden.

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Study in Europe


28. November 2008 – „Study in Europe“ ist das neue Internet-Portal der Europäischen Kommission, das Studierenden aus aller Welt die Attraktivität des europäischen Hochschulwesens präsentiert. Auf der Seite finden interessierte Studenten in sieben Sprachen Informationen über 32 europäische Länder, ihre Hochschulen und die jeweiligen Lebens- und Studienbedingungen. Das Internetportal ist Teil einer umfassenden Kampagne zur Steigerung der Zahl der nichteuropäischen Studierenden in der EU. „Study in Europe“ wird zu diesem Zweck in diesem Jahr auch auf zwei Hochschulmessen vertreten sein.
Weitere Informationen unter www.study-in-europe.org.

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Freischuss im zweiten Staatsexamen – Berlin plant Verbesserungsversuch


26. November 2008 – Das Land Berlin plant die Einführung eines Notenverbesserungsversuchs im zweiten Staatsexamen. Das Land Brandenburg wird inhaltlich identische Gesetzes- und Verordnungsentwürfe vorlegen, damit die Einheitlichkeit des Prüfungsverfahrens (die Länder nehmen die Prüfungen in einem gemeinsamen Prüfungsamt ab) gewährleistet bleibt. Die Möglichkeit, das zweite Staatsexamen zur Notenverbesserung erneut abzulegen, besteht bereits in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Länder Bremen, Hamburg und Schleswig Holstein, die das zweite juristische Staatsexamen in einem gemeinsamen Prüfungsamt in Hamburg abnehmen, haben ihren Staatsvertrag um einen Notenverbesserungsversuch im zweiten Staatsexamen erweitert. Gießen die Länder Berlin und Brandenburg nun ihre Vorhaben in Gesetzesform, so sind Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen die einzigen Bundesländer, die die Notenverbesserung im zweiten Staatsexamen noch nicht eingeführt haben.

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Verleihung des Ehrenpreises „pro reo“


20. November 2008 – Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV hat auf ihrem 25. Herbstkolloquium in Düsseldorf dem Verein „Freiabonnements für Gefangene e.V.“ den Ehrenpreis „pro reo“ verliehen. „Die Jury hat damit das nachhaltige und im höchsten Maße anerkennenswerte Bemühen des seit 1985 bestehenden Vereins um die Integration und Bildung von Gefangenen ausgezeichnet“, sagte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, Rechtsanwalt Leitner. Nur wer zuverlässig und gründlich über die aktuellen Ereignisse „draußen“ informiert werde, bleibe Bestandteil der Gesellschaft und könne wieder ein eigenverantwortliches Leben führen. Nahezu 3000 Inhaftierte erhalten eine Zeitung, die wahrscheinlich von noch mehr Gefangenen gelesen wird. Der Verein realisiert seine Tätigkeit auf der Basis von Spenden. Weitere Informationen unter www.freiabos.de.

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Streit zwischen Anwalt und Mandant – Schlichtungsstelle soll helfen


3. November 2008 – Ein Ende September vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzesentwurf sieht die Errichtung einer „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ vor. Sie soll als bundesweite unabhängige Schlichtungsstelle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mandanten und Anwälten fungieren, so zum Beispiel bei der Frage der Höhe der Anwaltsvergütung oder bei Haftungsansprüchen des Mandanten gegen seinen Anwalt. Die im Gesetzesentwurf garantierte Unabhängigkeit wird insbesondere dadurch sichergestellt, dass der Schlichter nicht aus den Reihen der Anwaltschaft kommen darf, auch wenn die Schlichtungsstelle selbst bei der Bundesrechtsanwaltskammer angesiedelt werden soll. Einem Beirat müssen neben Vertretern der Anwaltschaft paritätisch auch Vertreter der Verbraucher- und anderer Interessensverbände angehören. Die Teilnahme der streitenden Parteien soll auf freiwilliger und kostenloser Basis stattfinden, die Durchführung können beide einzeln beantragen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erhofft sich davon eine Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Anwaltschaft und eine Entlastung der Gerichte. Bei zügigen Beratungen im Bundestag könnte das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz bereits im Frühjahr 2009 in Kraft treten.

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Wie viel kostet die Freiheit?


30. Oktober 2008 – „Die Freiheit ist unbezahlbar“ würden wohl viele Menschen als Antwort auf die Frage nach dem Wert der Freiheit geben. In der Bundesrepublik Deutschland liegt ihr Wert bei 11 Euro pro Tag. So wenig erhalten nach derzeitiger Rechtslage unschuldig Inhaftierte als immaterielle Haftentschädigung vom Staat. Anlässlich des 67. Deutschen Juristentages in Erfurt forderte der Deutsche Anwaltverein nun eine klare Erhöhung der Entschädigungssumme pro Tag unschuldiger Haft, die seit 21 Jahren unverändert bei 11 Euro liegt. Gewichtige Argumente stehen dem DAV bei seiner Forderung zur Seite: Österreich kenne keinen gesetzlich festgelegten Betrag, sondern nur eine angemessene Entschädigung, die in der Praxis etwa 100 Euro pro Tag betrage, der europäische Gerichtshof spreche regelmäßig höhere Summen zu, das Landgericht Hamburg habe einen Betrag von 100 Euro für eineinhalb Tage unrechtmäßiger Abschiebehaft zugesprochen. „Es geht letztlich um den Wert der Freiheit und wie der Rechtsstaat mit den durch sein Verhalten benachteiligten Menschen umgeht und wie er diese Opfer für das erlittene Unrecht angemessen entschädigt“, so Kilger. Der DAV lehnt eine generelle Fixierung ab, vielmehr solle eine flexible Regelung getroffen werden, die auch die persönlichen Verhältnisse der Geschädigten und die Länge der Haft berücksichtigt. Damit schließt sich der DAV einer Initiative des Berliner Anwaltsvereins an, die auch Unterstützung in verschieden Fraktionen des Deutschen Bundestages findet.

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VG Köln: Bachelor berechtigt nicht zum ersten Staatsexamen


24. Oktober 2008 – Ein Student des „Bachelor of Laws der Fernuniversität in Hagen“ studiert nicht „Rechtswissenschaften“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr.1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein- Westfalen (JAG NRW). Das hat das Verwaltungsgericht Köln im Rahmen eines Verfahrens zur einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (VG Köln, Beschluss vom 17.03.2008, 6 L 210/08) entschieden. Der Antragsteller, ein Absolvent der Fernuniversität in Hagen, begehrte vorläufige Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Klausurmonat April 2008. Er scheiterte allerdings an der richterlichen Auslegung des Begriffs des „rechtswissenschaftlichen Studiums“. Ein solches zeichne sich dadurch aus, dass es mit der „ersten [juristischen] Prüfung“ abschließe. Die sei bei dem fraglichen Bachelor nach der ihm zugrunde liegenden Prüfungsordnung aber gerade nicht der Fall. Zudem klammere der Bachelor aufgrund der verkürzten Studienzeit Rechtsgebiete aus, „denen in der Pflichtfachprüfung wesentliche Bedeutung zukommt“. Im Übrigen sei das Bachelorstudium keineswegs nutzlos: zum einen befreie es vom Erfordernis der Zwischenprüfung, und zum anderen „dürften dem Antragsteller die im Bachelorstudium vermittelten (Rechts-)Kenntnisse sowohl in der ersten Prüfung als auch im Vorbreitungsdienst und der zweiten Staatsprüfung in erheblichem Umfang zugute kommen“, so das Gericht weiter. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen: www.justiz.nrw.de

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Bologna-Prozess in der Juristenausbildung


15. Oktober 2008 – Immer mehr Bundesländer sprechen sich inzwischen dafür aus, auch für das klassische Jura-Studium Bachelor- und Masterabschlüsse einzuführen. Daneben stehen die guten und schlechten Erfahrungen anderer Studiengänge, die eine solche Umstellung bereits vollzogen haben. Eine gemeinsame Veranstaltung des Ministers für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein und des Deutschen Anwaltvereins am 3. November 2008 in Berlin wird beleuchten, warum der Bologna-Prozess auch für die Juristenausbildung begrüßt wird und welchen Stand die Diskussion um eine sinnvolle Umsetzung hat.

Die Justizministerin Nordrhein-Westfalens Roswitha Müller-Piepenkötter, der Justizminister Schleswig-Holsteins Uwe Döring und der der Justizsenator Hamburgs Dr. Till Steffen werden mit Vertretern der Hochschulen und der Anwaltschaft die Risiken, aber auch die Chancen diskutieren, die eine solche Reform mit sich bringt und der Frage nachgehen, ob und warum diese zu einer verbesserten Arbeitsmarktsituation für die künftigen Nachwuchsjuristinnen und -juristen führen kann.

zum Veranstaltungsflyer

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BAG: Exmatrikulation Grund für Kündigung


7. Oktober 2008 – Der Zweite Senat des BAG hat in einem Revisionsverfahren entschieden, dass die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung in der Regel voraussetze, dass dieser dem Studium nachgehe (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2008 - 2 AZR 976/06). Bei der Exmatrikulation des Studenten sei somit auch eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt. Die Forschungseinrichtung habe ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeit auf die Studenteneigenschaft abzustellen. Dies sei bei einer Anstellung als „studentische Hilfskraft“ regelmäßig vertraglich vereinbart.

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BVerwG: Verbindlichkeiten aus Treuhandverhältnissen und Darlehen bei Ausbildungsförderung abzugsfähig


15. September 2008 – Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsurteilen (BVerwG 5 C 30.07; BVerwG 5 C 12.08) entschieden, dass Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig nach § 28 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind. Die Verwaltung und die Gerichte hätten sorgsam zu prüfen, ob eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen wirksame Verbindlichkeit überhaupt bestehe. Ist dies der Fall, dann sei diese als vermögensmindernd zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Bewilligungszeitraum geltend gemacht werde. Das Verschweigen einer Treuhand- oder Darlehensverbindlichkeit im Antragsformular könne zwar Indiz für deren Nicht-Bestehen sein, jedoch stehe dies der Annahme eines wirksamen Vertrages und damit der Abzugsfähigkeit bei der Ausbildungsförderung nicht per se entgegen.

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„Bucerius/WHU Master of Law and Business“ in der dritten Runde


5. September 2008 – Der gemeinsam von der Bucerius Law School und der WHU – Otto Beisheim School of Management in Hamburg geführte Masterstudiengang scheint sich etabliert zu haben: 46 Studenten aus 25 Ländern nehmen im mittlerweile dritten Jahr an dem Programm teil. Beim „Master of Law and Business“ dreht es sich, wie der Name schon suggeriert, ganz um Recht und Management im internationalen Kontext. Das englischsprachige, einjährige Programm hat den Anspruch, „Führungskräfte im Schnittstellenbereich von Recht und Wirtschaft auszubilden“. Diese sollen zum einen vom Mix der wirtschaftlichen und juristischen Blöcke des Programms und zum anderen vom juristischen und wirtschaftlichen Netzwerk der Schulen zur Praxis profitieren. Das Angebot richtet sich in erster Linie an Absolventen rechts- bzw. betriebswirtschaftlicher Studiengänge und Berufseinsteiger. Daneben wird pro Jahrgang aber auch eine begrenzte Anzahl Graduierter anderen akademischen Hintergrunds aufgenommen. Auch deutsche Juristen können an dem Programm teilnehmen. Die Kosten für das weiterbildende Studium betragen 20.000 Euro. Der am Ende vergebene Abschluss ist der nicht-konsekutive „Master of Law and Business“ (MLB).

Weitere Informationen unter www.bucerius.whu.edu.

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FDP-Fraktion verlangt absoluten Schutz der Berufsgeheimnisträger


01. September 2008 – Die FDP-Bundestagsfraktion hat am 20.08.2008 einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorgestellt. Dieser sieht vor, Berufgeheimnisträger wie Anwälte und Journalisten wieder unter den absoluten Schutz vor staatlicher Ausforschung zu stellen. § 160a StPO differenziert mittlerweile zwischen absolut geschützten Strafverteidigern und sonstigen, nur in Einzelfällen schützenswerten Rechtsanwälten. Die FDP vertritt den Standpunkt, dass diese willkürliche Unterscheidung die verfassungsrechtliche Stellung von Anwälten verkenne und dem Berufsbild des Rechtsanwalts in keiner Weise gerecht werde. Der Schutz der Berufsgeheimnisträger vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung liege in besonderer Weise im Interesse der Allgemeinheit. „Mit der Zunahme von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Rechtsanwälten und Journalisten in den vergangenen Jahren wächst die Gefahr, dass sich Bürger nicht mehr vertrauensvoll an die Berufsgeheimnisträger wenden können“, heißt es in einer Pressemitteilung der stellvertretenden FDP-Fraktionsvorsitzenden Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Die FDP befürchtet insbesondere, die derzeit geltende Bestimmung könne zur Messlatte für weitere Gesetze wie der geplanten Neuregelung der Befugnisse des Bundeskriminalamtes im Anti-Terror-Kampf (BKA-Gesetz) werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt den Gesetzesentwurf. „Nicht selten gibt es Mandate, bei denen sich eine strafrechtliche Komponente erst mit der Zeit ergibt“, so der Vorsitzende des DAV-Strafrechtsausschusses, Rechtsanwalt Dr. Stefan König. Zur Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Strafverteidigern und anderen Rechtsanwälten könne auch keineswegs der Kampf gegen den internationalen Terrorismus angeführt werden.

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Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen PC eines Rechtsanwalts?


20. August 2008 – Muss ein Anwalt für den beruflich genutzten PC Rundfunkgebühren zahlen? Die aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beantwortet diese Frage nicht einheitlich: Zumindest das Verwaltungsgericht Koblenz lehnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühr ab (VG Koblenz, Urt. V. 15.7.2008 – 1 K 496/08.KO). Der Rechtsanwalt sei bei verfassungskonformer Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zum Empfang bereithalten“ nicht als Rundfunkteilnehmer anzusehen, wenn der PC ihm ausschließlich für berufliche Schreib- und Recherchearbeiten diene. Zwar könne er über den PC Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, allerdings rechtfertige alleine diese abstrakte technische Möglichkeit des Empfangs noch nicht die Erhebung von Gebühren. Vielmehr sei eine gewisse Zweckbestimmung hinsichtlich des Empfangs zu verlangen, für die nicht bereits der bloße Besitz eines solchen Gerätes genüge. Anders entschied dagegen kurz zuvor das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach, Urt. V. 10.7.2008 – AN 5 K 08.00348). Das Gericht legte den Text des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) streng aus: Es komme nicht darauf an, zu welchem Zweck der Anwalt einen internetfähigen PC nutze. Entscheidend sei alleine die Frage, ob er einen solchen „bereithalte“ im Sinne des Vertrages. Mit der Möglichkeit des Empfangs von Livestream-Programmen entstehe bereits die Gebührenpflichtigkeit, die tatsächliche Art der Nutzung sei auch bei multifunktionalen Geräten unerheblich. Im Übrigen hält das Gericht die Neufassung des RGebStV nicht für verfassungswidrig. Beide Verwaltungsgerichte haben die Berufung zugelassen.


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Das Mannheimer Modell – neue Kombination von Bachelor und Staatsexamen

13. August 2008 – In den Diskussionen um die Umsetzung des Bologna-Prozess in der Juristenausbildung geht die Universität Mannheim einen weiteren Schritt voran und kombiniert einen neuen Bachelor-Studiengang auf bisher einmalige Art und Weise mit der ersten Prüfung (1. Staatsexamen). Der Bachelor-Studiengang „Unternehmensjurist Universität Mannheim“ soll ab dem Wintersemester 2008 zivilrechtliche und wirtschaftswissenschaftliche Elemente im Verhältnis 70 zu 30 kombinieren. Das Neue daran: Nach sechs Semestern können die Studenten am zivilrechtlichen Teil der ersten juristischen Prüfung (1. Staatsexamen) teilnehmen. Anschließend können die Absolventen unmittelbar ins Berufsleben starten oder aber nun öffentliches Recht und Strafrecht studieren, um dann nach weiteren 4 Semestern die restlichen Teilprüfungen des ersten Staatsexamens abzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte zunächst Zweifel daran geäußert, ob die um 2 Jahre vorgezogene Teilprüfung im Zivilrecht mit der Prüfungsgerechtigkeit in Baden-Württemberg zu vereinbaren sei. Es gibt zwar weitere Bundesländer, die eine Abschichtung des Examens erlauben, allerdings gilt dies dann uneingeschränkt für alle Studierenden des jeweiligen Bundeslandes. Bei dem Mannheimer Modell könnten nun die Studierenden der Uni Mannheim gegenüber ihren Studienkollegen der anderen baden-württembergischen Fakultäten einen unangemessenen Vorteil haben. Nach Rücksprache mit dem Gericht sieht der Baden-Württembergische Justizminister Goll aber nunmehr keine Probleme: Nachdem das Projekt mit einer Experimentierklausel versehen und auf fünfzehn Jahre befristet wurde, gab er grünes Licht für den neuen Studiengang.


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BVerfG: Regelungen zum Rauchverbot in Berlin und Baden-Württemberg verfassungswidrig

11. August 2008 - Die Verfassungsbeschwerden zweier Gastwirte und einer Diskothekenbetreiberin gegen die Regelungen zum Rauchverbot in Berlin und Baden-Württemberg hatten Erfolg: Mit Urteil vom 30.7.2008 erklärten die Richter die angegriffenen Regelungen für unvereinbar mit dem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 I GG. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass die Regelungen zwar geeignet und erforderlich seien, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Allerdings seien die Regelungen nicht angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne): die getränkegeprägte Kleingastronomie - sprich: die Kneipe an der Ecke – sei gegenüber den größeren Gaststätten, die separate Raucherräume einrichten könnten, unangemessen benachteiligt. Zudem sei ein absolutes Rauchverbot in Diskotheken, ohne Möglichkeit der Betreiber auch dort Raucherräume einzurichten, nicht zu rechtfertigen, hier ließen die Verfassungsrichter die Regelungen bereits an der Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern. Im Wesentlichen ging es bei dem Urteil um eine Abwägung der Berufsfreiheit der Gastronomiewirte untereinander, also einer Abwägung des Berufsrechts der „Kleinen“ gegen das der „Großen“, geprüft am Maßstab des Art. 12 I in Verbindung mit Art. 3 I GG. Das Mehrheitsvotum des BVerfG lässt aber keinen Zweifel daran aufkommen, dass das Gericht ein absolutes Rauchverbot in allen Gaststätten für verfassungsgemäß hält. Dem Gestzgeber stehe offen, auch eine solche Regelung zu treffen. Die Länder haben nun bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu treffen. So lange bleiben die bisherigen Regelungen intakt, mit der Ausnahme, dass in kleinen Kneipen unter bestimmten Voraussetzungen wieder geraucht werden darf.

Das Urteil finden Sie unter: www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080730_1bvr326207.html

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Höhere BAföG-Sätze wirksam

8. August 2008 – Seit dem 1. August gelten die neuen BAföG-Sätze. Die Bedarfssätze sind um zehn Prozent, die Einkommensfreibeträge um acht Prozent angehoben worden. Damit beträgt der maximale Förderungssatz für Studierende ohne Kinder nun 643,- Euro. Die Anhebung der Freibeträge führt dazu, dass 100.000 Schüler und Studierende zusätzlich gefördert werden können. Laut Regierungsentwurf steigen damit die BAföG-Ausgaben im Bundeshaushalt 2009 auf mehr als 1,4 Milliarden Euro. Für Studierende mit Kindern gelten bereits seit Jahresanfang erhöhte Bedarfssätze, ebenso gibt es seitdem bessere Fördermöglichkeiten für Auszubildende mit Migrationshintergrund. Ein Auslandsstudium innerhalb der europäischen Union kann jetzt bereits ab dem ersten Semester gefördert werden.

Informationen zu den Änderungen finden Sie unter: www.bafoeg-rechner.de

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Das Geschäft mit dem Doktor-Titel zahlt sich nicht aus


7. August 2008 – Ein ehemaliger Professor der Leibniz Universität Hannover wurde zu drei Jahren Haft wegen Bestechlichkeit in besonders schwerem Fall verurteilt. Er hatte insgesamt 153.750 Euro für die Betreuung von 69 vermittelten Promotionskandidaten von einer Wissenschafts-Beratungsgesellschaft angenommen. Die unentgeltliche Betreuung von Doktoranden sei aber Dienstpflicht eines Professors, diese habe er durch Annahme der Zahlungen verletzt. Zugute kam dem Professor, dass er geständig war, sein Titel wurde ihm dennoch aberkannt. Der die Betreuung vermittelnde Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft behauptete, nicht gewusst zu haben, dass er sich mit den Zahlungen an den Professor strafbar mache. Das Gericht lehnte die Annahme eines Verbotsirrtums jedoch ab und verurteilte ihn zu dreieinhalb Jahren Haft wegen gewerblicher Bestechung. Auch eine Studentin, welcher der Professor als Gegenleitung für sexuelle Gefälligkeiten gute Noten und eine Stelle an seinem Lehrstuhl verschaffte, musste sich vor Gericht verantworten: wegen Bestechung wurde sie zu einer Zahlung von 1.800 Euro verurteilt.

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VGH Kassel: Stationszeugnis muss nicht wohlwollend sein


5. August 2008 – Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur wohlwollenden Gestaltung von Zeugnissen ist nicht auf Stationszeugnisse für Rechtsreferendare übertragbar. Damit bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Auffassung der Vorinstanz. Stationszeugnisse sollten zwar „prinzipiell wohlwollend formuliert werden“. Der AG-Leiter habe aber ebenso die Pflicht, aufgetretene Leistungsdefizite „deutlich und nachvollziehbar zu benennen und zu bewerten“. Stationszeugnisse dienten ausschließlich Prüfungszwecken und müssten daher auch negative Ausbildungsleistungen deutlich bezeichnen und bewerten. Dass Zeugnisse „entgegen ihrer Zweckbestimmung“ von Referendaren benutzt würden, um sich bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben, ändere an deren Verwendungszweck und inhaltlichen Anforderungen nichts.
Die Entscheidung finden Sie unter: www.rechtsprechung.hessen.de

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Bildungsscheck NRW


30. Juli 2008 – Mit dem Bildungsscheck NRW unterstützt die Landesregierung die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung. Übernommen werden anfallende Kursgebühren - für Teilnahme und Prüfung - bis zur Hälfte. Höchstens werden 500 Euro mit dem Bildungsscheck Kursgebühren übernommen. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte aus Unternehmen (auch Anwaltskanzleien) mit bis zu 250 Mitarbeitern. Selbständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können in den ersten fünf Jahren nach Gründung der Kanzlei gefördert werden. Der Bildungsscheck ist räumlich nicht auf Nordrhein-Westfalen beschränkt. Die Seminare können auch überregional angeboten werden und außerhalb des Landes liegen. Nach Informationen der DeutschenAnwaltakademie gibt es bei der Abwicklung der Förderung in der Regel keine Probleme. Wichtig sei jedoch, dass der Bildungsscheck gleichzeitig mit der Seminaranmeldung eingereicht werde. Nachträglich dürfe ihn der Seminaranbieter nicht akzeptieren.

Informationen zur Antragstellung mit einer Liste der Beratungsstellen gibt es im Internet auf den Seiten des Arbeitsministeriums NRW in der Rubrik Weiterbildung (www.mags.nrw.de).

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6 : 5 für Studiengebühren in Hessen


28. Juli 2008 – Die Hessische Landesverfassung steht allgemeinen Studiengebühren nicht im Weg, entschied der Hessische Staatsgerichtshof mit einer knappen Mehrheit von sechs gegen fünf Stimmen. Nach Ansicht der Mehrheit der Richter sei Art. 59 der Hessischen Landesverfassung, welcher die Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums vorschreibt, dahingehend auszulegen, dass nicht „Unentgeltlichkeit“ des Studiums an sich, sondern lediglich „Bildungschancengleichheit“ postuliert werde. Und diese Chancengleichheit werde durch die Möglichkeit eines Studiendarlehens gewahrt, auch wenn dies zu einer Verschuldung des Studenten führe: „Die Kompensation (im vorliegenden Fall: die Darlehensoption) muss in ihrer Ausgestaltung dem Zweck der Unentgeltlichkeit gleichkommen“, so das Urteil. Sich für die Zukunft zu verschulden wahrt also die vom Gesetz geforderte „Unentgeltlichkeit“ und die vom Gericht hineingelesene „Chancengleichheit“. Kurz: Schulden in der Zukunft sind keine Kosten in der Gegenwart. Dass die Rechnung nicht ganz so einfach sein könne, ja sogar der Verfassung wegen nicht sein dürfe, macht das abweichende Minderheitsvotum in sehr klaren Worten deutlich: „Die Mehrheitsentscheidung wird der Hessischen Verfassung nicht gerecht“. Die abweichenden Richter vertreten die Meinung, dass Art. 59 nicht dahingehend verkürzt werden dürfe, lediglich Chancengleichheit herauszulesen. Zwar liege dieser Gedanke der Norm zugrunde, Art. 59 gehe aber noch darüber hinaus.

Das Urteil finden Sie unter: www.staatsgerichtshof.hessen.de (pdf)

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Hochschulbewerbungen für Jura in Zukunft wieder über die ZVS


24. Juli 2008 – Wer Jura studieren will, muss sich zukünftig wieder über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bewerben. Das gilt zumindest für ausgewählte Fakultäten. Nachdem die Kultusministerkonferenz im Dezember vergangenen Jahres beschloss, diese zu einer Serviceeinrichtung für die Hochschulzulassung auszubauen, werden zunächst in einem Pilotprojekt zum Wintersemester 2008/2009 Beratungsleistungen für die Fächer Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre angeboten. Ab dem Wintersemester 2009/2010 folgt dann die Betreuung aller weiteren Studiengänge. Die ZVS soll Bewerber bei der Studienplatzwahl beraten, über die Zulassungsverfahren der Hochschulen informieren und Bewerbungen mit einer Rangfolge der Wunschhochschulen zentral annehmen. Diese leitet sie an die Hochschulen weiter, die dann ihr eigenes Auswahlverfahren durchführen. Bewerber und Hochschulen sollen dadurch entlastet und die Transparenz im Bereich der Studienbewerbung und -zulassung verbessert werden.

Es bleibt den Universitäten freigestellt, an diesem Vergabeverfahren teilzunehmen. Bis jetzt haben sich zusätzlich zu den Universitäten in Nordrhein Westfallen die juristischen Fakultäten in München, Kiel, Mainz, Saarbrücken und Augsburg dem Verfahren angeschlossen.

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Erfolgshonorar nun zulässig – es kommt auf den Einzelfall an


21. Juli 2008 – Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen seit dem 1. Juli 2008 mit ihren Mandanten vereinbaren, ausschließlich im Falle erfolgreichen Tätigwerdens ein Honorar zu erhalten. Dies allerdings nur in bestimmten Fällen, da das „Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ am grundsätzlichen Verbot festhält. Zulässig ist das Erfolgshonorar, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Möglichkeit angewiesen ist und sonst seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte, teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Pressemitteilung mit.

„Nicht jeder Verbraucher kann ohne weiteres mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar aushandeln“, erläutert Rechtsanwalt Cord Brügmann, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins. Dies sei nur in Ausnahmefällen möglich, und zwar dann, wenn die Mandanten nicht arm genug seien, um Prozesskostenhilfe zu beantragen, aber auch nicht reich genug, um den konkreten Prozess zu bestreiten. Allerdings sieht das Gesetz einen flexiblen Maßstab vor, so dass auch Unternehmen ein Erfolgshonorar vereinbaren können.

Die Regelung zum Erfolgshonorar war aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden. Dieses hatte in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 (1 BvR 2576/04; AnwBl 2007, 297) das uneingeschränkte Verbot von Erfolgshonoraren in der anwaltlichen Berufsordnung für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin verabschiedete der Bundestag am 25.04.2008 das neue Gesetz.

Die Pressemittelung finden Sie unter www.anwaltverein.de/interessenvertretung/pressemitteilungen/2008-18.

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Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft


18. Juli 2008 – Zum 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten. Es löst damit das bisher bestehende Rechtsberatungsgesetz ab. Das RDG regelt lediglich die Befugnisse außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV). Die konkrete Rechtsbesorgung bleibt ausschließlich der Anwaltschaft vorbehalten. Mit dem RDG ist eine zeitgemäße Rechtsgrundlage zum Schutz der Recht suchenden Bürger und der Unternehmen vor unqualifizierter rechtlicher Beratung geschaffen worden. Als Nebenleistung wird eine Rechtsdienstleistung für Nichtanwälte künftig nur dann zulässig sein, wenn die Tätigkeit traditionell als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters gehört. Zusätzlich ist unentgeltliche Rechtsdienstleistung durch „geeignete Personen“ ebenfalls möglich.
Weitere Informationen unter: www.anwaltverein.de/interessenvertretung/pressemitteilungen/2008-17

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Sozialverträgliche Ausgestaltung der Studienbeiträge

27. November 2007 – Studienbeiträge dürfen erhoben und müssen gezahlt werden. Aber manchmal ist eine Stundung möglich. Einige Bundesländer bieten für die von ihren Hochschulen erhobenen Studiengebühren Studienbeitragsdarlehen an. Diese gibt es in Bayern, Hamburg, Niedersachsen und dem Saarland.

Das Darlehen schiebt nicht nur die Zahlung auf, sondern bietet weitere Vergünstigungen. Zurückgezahlt werden muss beispielsweise das bayerische Studienbeitragsdarlehen erst nach einer Karenzzeit nach Ende des Studiums. Außerdem ist die Rückzahlungspflicht an ein bestimmtes Mindesteinkommen gekoppelt. Für Fehlbeträge kommt der Sicherungsfond auf. Bisher flossen 10 % des Aufkommens aus der Erhebung von Studienbeiträgen in Bayern an den Sicherungsfond. Seit dem 1. Oktober 2007 werden nur noch 3 % an den Sicherungsfond abgeführt. Die Kürzung liege an der geringen Nachfrage des Studienbeitragsdarlehens. Nur 2 % der Darlehensberechtigten hätten das Darlehen in Anspruch genommen, so der bayerische Wissenschaftsminister Thomas Goppel nach einer Pressemitteilung der Uni Augsburg vom 26. September 2007.

Informationen zu den Studienbeitragsdarlehen finden sich unter: www.kfw-foerderbank.de

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Zum Einklagen des Studienplatzes: Jeder Erfolg muss erkauft werden

6. September 2007 – Für viele Abiturienten ist das Einklagen des Studienplatzes der einzige Weg, schnell ins Studium zu starten. Manch Kläger hat das Glück, dass ihm nach Klageerhebung der gewünschte Studienplatz von einer anderen Uni angeboten wird. Das kann ihn für sein berufliches Fortkommen freuen und er wird den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Die Kosten des Kapazitätsrechtsstreits trägt er dennoch. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2007 (Az.: 3 Nc 19/07) entschieden. Bei offenem Verfahrensausgang entspreche es zwar grundsätzlich billigem Ermessen (Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO), die Kosten zwischen den Beteiligten zu teilen, dem stehe aber der besondere Charakter der Studienplatzklage entgegen. Die Besonderheit folge aus den vielen parallelen Verfahren, die sich auf dieselbe Anzahl etwaig noch nicht ausgeschöpfter Studienplatzkapazitäten bezögen. Die Erfolgsaussichten des einzelnen Studienplatzbewerbers seien von vornherein - auch bei erfolgreichem Nachweis verdeckter Kapazitäten - durch die parallelen Bewerber reduziert. Andererseits reduziere sich das Prozessrisiko für die beteiligte Hochschule nicht wesentlich, wenn ein Bewerber aus dem Rechtsstreit aussteige, weil sie bei tatsächlich vorhandenen Kapazitäten diese an andere Bewerber vergeben müsste und in jenen Rechtsstreiten unterläge. Wenn die Hochschule an den Kosten erledigter Verfahren beteiligt würde, würde ihr Prozessrisiko somit über den Umfang der verdeckten Studienplätze hinaus erhöht.

Der Volltext der Entscheidung ist abrufbar unter: www.eear.eu/kmk-hochschulrecht/index.php?op=download&id=25308.

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24.00 Uhr heißt 23:59 Uhr

17. August 2007 – Der Zeitpunkt 13. Juli 24:00 Uhr ist im naturwissenschaftlichen Sinne mit dem Zeitpunkt 14. Juli 00:00 Uhr identisch. Das erkennt auch der BGH an. Juristisch gilt dieses Naturgesetz aber nicht. Im Rechtssinne heißt 24:00 Uhr nämlich 23:59 Uhr. Das hat der 6. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 08. Mai 2007 entschieden (Az.: VI ZB 74/06).

Die Konsequenz: Eine Berufungsbegründung, die bis zum 13. Juli eingegangen sein muss, ist um 00:00 Uhr des 14. Juli verspätet. Der BGH: Weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine – nicht einmal eine juristische – Sekunde liegt, endet eine Frist um 23:59 Uhr des letzten Tages der Frist.

Zum Urteil im Volltext: juris.bundesgerichtshof.de

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Zusatzvergütung in Anwaltsstation sozialversicherungspflichtig

13. August 2007 – Referendare in der Anwaltsstage oder in der Wahlstation beim Anwalt erhalten von dem Anwalt mitunter eine gesonderte Vergütung neben ihrer Unterhaltsbeihilfe von der Justiz. In Hamburg stellte sich die Frage, ob diese Vergütung sozialversicherungspflichtig ist. Die hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg geht von der Sozialversicherungspflicht jedenfalls in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus.
Auslöser für die Empfehlung der Kammer war eine Betriebsprüfung in einer Anwaltskanzlei, die dann eine Betriebsprüfung bei der Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht nach sich zog. Die Kanzlei weigerte sich, die Sozialversicherungsbeiträge für die zusätzlich gezahlte Referendarsvergütung zu zahlen. Daraufhin wurde die Freie und Hansestadt Hamburg in Anspruch genommen. Die wehrt sich nach den Angaben in den Anfang Juni erschienenen Mitteilungen der Hamburger Rechtsanwaltskammer noch vor dem Sozialgericht. Gleichwohl ist die Hamburger Personalstelle für Referendare jetzt dazu übergegangen, die Anwaltskanzleien per Erklärung ausdrücklich zu verpflichten, etwaige Sozialversicherungsabgaben zu übernehmen. Andernfalls sollen der betreffenden Kanzlei keine Referendare mehr zugewiesen werden.
Nähere Informationen auf S. 10 des Kammerreports der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg unter: www.rechtsanwaltskammerhamburg.de/KammerReport/2007/3_2007/2007_3.pdf

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Praktikum, Wahlstation und LL.M.: Der leichte Weg zum US-Visum?

27. Juli 2007 – Auslanderfahrung ist wichtig – persönlich wie beruflich. Es kann sich also glücklich schätzen, wer die Zusage für einen Praktikumplatz, eine Wahlstation oder einen Masterstudiengang in den USA hat. Aber mit der erfolgreichen Bewerbung, hört das Engagement nicht auf.

Wer zu diesen Arbeitszwecken in die USA drängt, benötigt ein so genanntes „Praktikanten“ Visum; für ein isoliertes „Praktikum“ (ohne US-Studienaufenthalt) ist es das J-1 Visum. Der Begriff des „Praktikums“ wird technisch benutzt für Aufenthalte von Studierenden und jungen Absolventen bis zu 12 Monaten (Internship) und von Berufsanfängern (1 Jahr Berufserfahrung Minimum) bis zu 18 Monaten (Career Training). Dem J-1 Visum geht ein Vordokument voraus, das DS-2019. Es ist eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung, die von ausgewählten Stellen ausgegeben wird. Die Eingliederung in diese Programme, in deren Rahmen das DS-2019 ausgeben wird, ist teuer.

Für Studierende der Rechtswissenschaft, Rechtsreferendare und junge Anwälte bietet die American Bar Association (ABA) das „J-1 Visa Services“ Programm an. Zum Preis von $ 800 übernimmt die ABA die Koordination des Antrags. Für das Visum selbst wird vom U.S. State Department eine zusätzliche Gebühr in Höhe von $ 100 erhoben.

Achtung: Referendare, die ihre Wahlstation in den USA absolvieren, brauchten bisher kein J-1 Visum, sondern es reichte das „B1/B2“ Visum für Besucher (unter 90 Tagen war der Aufenthalt damit visumsfrei). Inzwischen wird aber auch für die Wahlstation ein J-1 Visum dringend empfohlen.

Weitere Informationen zu US-Visaanträgen unter http://usa.fh-hannover.de/praktik7.htm,
speziell zum J-1 Visum bei der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer unter www.gaccny.com/index.php?id=404&L=0
und zum ABA J-1 Visa Services Programm unter www.abanet.org/intlaw/j1/j1home.html

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Studiengebühren für Erststudium rechtmäßig, Staffelung hingegen nicht

19. Juli 2007 – Seit dem Wintersemester 2006/2007 dürfen die Hochschulen in NRW nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz (StBAG NRW) Studiengebühren bis zu 500 € erheben. Die Uni Paderborn erhob Studiengebühren und das zu Recht. Das VG Minden wies mit Urteil vom 26.3.2007 (Az.: 9 K 3614/06) eine Klage der Studierendenschaft ab. Das StBAG NRW sei rechtmäßig. Insbesondere sei der chancengleiche Zugang zur Hochschulbildung nach wie vor sichergestellt. Dafür sorge der Anspruch auf ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung der NRW-Bank. Die Darlehensrückforderung sei für mindestens zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums gestundet. Es bestünde die Möglichkeit der ratenweisen Rückzahlung. Die Rückzahlungssumme sei überdies auf 10.000,00 € begrenzt. In Härtefällen könne von der Rückzahlung insgesamt abgesehen werden.

Bei der Ausgestaltung im Einzelnen, komme dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu, welcher der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei, so das VG Minden. Etwa, ob das Studiendarlehen verzinslich ausgestaltet werde (NRW) oder unverzinslich (Hessen). Das Urteil ist über www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php abrufbar.

Ungünstiger ging ein Verfahren für die Uni Bielefeld aus. Die Uni Bielefeld hat ebenfalls Studiengebühren zum Wintersemester 2006/2007 eingeführt, in ihrer Studienbeitragssatzung aber die Höhe der Studienbeiträge differenziert. Studienanfänger und Studierende, die zum Wintersemester an die Uni Bielefeld gewechselt hatten, sollten 500,00 € zahlen. Von Studierenden im 2. und 3. Hochschulsemester wurden 400,00 € gefordert, im 4. und 5. Hochschulsemester waren es noch 300,00 €, für das 6. und 7. Hochschulsemester 200.00 € und für das 8.bis 14. Hochschulsemester 100,00 € Studienbeitrag. Eine solche Regelung, so entschied dieselbe Kammer des VG Minden mit Urteil vom 1.6.2007, ist gleichheitswidrig und die Beitragssatzung damit nichtig. Nähere Informationen: www.vg-minden.nrw.de.

In beiden Fällen hat das Gericht die Berufung zum OVG Nordrhein-Westfalen zugelassen.

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Alle Stipendienprogramme auf einen Klick

28. Juni 2007 – Nie wieder Fristen versäumen oder über Förderbedingungen im Unklaren bleiben. Auf der Internetseite www.stipendiumplus.de sind die elf Begabtenförderungswerke im Hochschulbereich aufgeführt, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützt werden. Die leichter zugänglichen Informationen sollen die Bewerberzahlen steigern. Dr. Annette Schavan, Bundesministerin für Bildung und Forschung, will die Zahl der Stipendienempfänger bis zum Ende der Legislaturperiode um die Hälfte erhöhen. Übrigens: Die nächste Bewerbungsfrist der CDU-nahen Konrad-Adenauer-Stiftung läuft am 1. Juli ab.

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