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Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besser

Die Strafprozessordnung schützt nicht alle Anwälte vor Ausforschung.
Die Bundesjustizministerin will das Zwei-Klassen-Recht jetzt abschaffen.

Text: Sven Rebehn


Vertrauen ist gut – Anwalt ist besser. Mit diesem griffigen Spruch wirbt der Deutsche Anwaltverein seit einigen Jahren bundesweit für die Zunft der Anwälte. Auf die Werbebotschaft, die in Anzeigen oder auf Bussen und Plakatwänden durch das Land schwappt, fand die Große Koalition in Berlin im Januar 2008 eine seltsame Replik. Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besser, könnte die Überschrift des § 160a der Strafprozessordnung (StPO)lauten, den der Bundestag seinerzeit beschloss. Der Gesetzgeber legte im Kampf gegen schwere Kriminalität die Axt an das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt – das Eingemachte der freien Advokatur ist seither verderbliche Ware. Was war passiert?

Der Staat verweigerte Rechtsanwälten einen uneingeschränkten Schutz ihrer beruflichen Geheimsphäre. Sofern schwere Straftaten in Rede stehen,darf auch in Kanzleien abgehört und geschnüffelt werden. Einzige Hürde: Eine wachsweich formulierte Verhältnismäßigkeits-Klausel. Ausgenommen von jeder Art der Kontrolle sind nur jene, die einen Mandanten als Strafverteidiger beraten. Es gilt also ein Zwei-Klassen-Recht, das die Anwaltschaft bei staatlichen Ermittlungen in das privilegierte Lager der Verteidiger und den großen Rest aufspaltet.

Dabei weiß jeder Rechtsberater, dass die Übergänge vom Anwalts- zum Verteidigermandat häufig fließend sind, etwa im Wirtschafts-, Insolvenz- oder Steuerrecht. Gerade in komplexen Strafverfahren ist es zudem üblich, auch Kollegen hinzuzuziehen, die keine Strafverteidiger sind. Die im Gesetz vorgesehene Trennung ist also willkürlich und praktisch unmöglich. Mehr noch: Die Zweiteilung steht im Widerspruch zurWertung des § 53 StPO,der Verteidigern und Rechtsanwälten in gleicher Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Sie müssen in einem Strafverfahren all das nicht preisgeben,was sie im Rahmen ihres Mandats erfahren haben. Das korrespondiert mit der beruflichen Pflicht des Anwalts, ihm anvertraute Informationen zu bewahren.

Auch die § 97 StPO (Verbot von Beschlagnahmen) und § 100c StPO (Verbot von Lauschangriffen) unterscheiden nicht danach,ob ein Anwalt oder ein Verteidiger betroffen wäre. Das an anderer Stelle anerkannte besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant höhlt § 160a StPO aus. Wer befürchten muss, dass Telefonate oder Gespräche mit seinem Anwalt ausgeforscht werden könnten, wird im Zweifel auf eine Rechtsberatung ganz oder teilweise verzichten. Der ungehinderte Zugang zu anwaltlicher Hilfe ist aber Voraussetzung für eine intakte Rechtspflege. Der Anwalt vermittelt als unabhängiges Organ die Teilhabe des Einzelnen am Recht.

Der Schutz seiner Berufsausübung liegt also im Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Rechtsstaat. Argumente, die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bewogen haben, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu ertüchtigen. Die FDP Politikerin und Rechtsanwältin hat das Gesetz „zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ auf den Weg gebracht. Noch in diesem Jahr sollen die neuen Vorschriften nach den Plänen der Justizministerin im Bundesgesetzblatt stehen. Mandanten müssten sich sicher sein können, dass das, was sie mit ihren Anwälten besprächen, tatsächlich vertraulich bliebe, fordert die neue Ministerin. Die künstliche Differenzierung zwischen Strafverteidigung und sonstiger anwaltlicher Beratung untergrabe dieses Vertrauen. Die Reform der Reform in der Strafprozessordnung ist für die Anwaltschaft indes nur ein Teilerfolg.

Denn die § 160a StPO nachgebildete Vorschrift des Bundeskriminalamt-Gesetzes bleibt in Kraft.Ein absoluter Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses auch vor präventiven Ermittlungen des Bundeskriminalamts bleibt ein frommer Wunsch. Eine Initiative des Gesetzgebers, den einschlägigen § 20u BKA-Gesetz zu überarbeiten,ist nicht in Sicht. Abgesehen von Strafverteidigern sind Anwälte also im Bereich der Gefahrenabwehr weiterhin im Visier der Ermittler. Abhören, Lauschen,Spähen oder Online-Spionage – die Befugnisse der Bundespolizisten zur Terrorismus-Abwehr reichen weit. Wenngleich ihr Einsatz gegen Anwälte nicht die Regel sein wird, möglich ist er.


Anwalt ist gut – Strafverteidiger ist besser: Das Streiten der Anwaltschaft für einen uneingeschränkten Schutz vor staatlicher Ausforschung geht weiter. // //


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