Gastkommentar
Grundgesetz unterm Arm reicht nicht mehr
Europäische Grundrechte und internationale Menschenrechte als Kernkompetenz für die Anwaltschaft
Text: Prof. Dr. Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrecht in Berlin
Nicht nur die deutsche Rechtsordnung, sondern auch die Anwaltschaft in Deutschland steht vor einer Herausforderung:Die internationale, die europäische und die innerstaatliche Rechtsetzungsebene verschränken sich zunehmend. Europäische Grundrechte und völkerrechtliche Menschenrechte sind nicht länger Themen für Spezialisten, sondern durchziehen in immer stärkerem Maße alle Rechtsbereiche. Sie werden daher in der anwaltlichen Praxis künftig immer mehr an Bedeutung gewinnen. Umdiesen Entwicklungen gewachsen zu sein, muss die Anwaltsausbildung, vom Studium bis zur Fortbildung, systematisch und intensiv Kenntnisse der europäischen Grundrechte,das Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die zentralen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen einschließlich ihrer Geltendmachung in gerichtlichen und gerichtsähnlichen Verfahren vermitteln.
Eine derart kompetente Anwältin wird bereits im innerstaatlichen Gerichtsverfahren Menschenrechte aus den UNVerträgen und der EMRK oder EU-Grundrechte einsetzen, um eine für ihre Mandantschaft günstige Gesetzesauslegung zu erreichen. Vertritt sie beispielsweise ein behindertes Kind, das Zugang zu einer Regelschule begehrt, so wäre es fehlerhaft,sich nicht auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu berufen. Überzeugend kann eine solche Argumentation aber nur sein,wenn der Anwältin die völkerrechtlichen Auslegungsmethoden geläufig sind und sie in der Ermittlung der Inhalte völkerrechtlicher Menschenrechtsverträge geübt ist.
Ein Anwalt, der mit europäischen Grund- und internationalen Menschenrechten vertraut ist, wird außerdem bereits seine Prozessstrategie im Blick auf die verschiedenen überstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausrichten. Nur so kann er die Anforderungen,die diese Verfahren stellen, erfüllen. Will er etwa vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Entziehung eines Rechts als Eigentumsverletzung rügen, und erfüllt dieses Recht nicht die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für das Vorliegen von Eigentum, dann muss er im Gerichtsverfahren in Deutschland auf eine Entscheidung hinwirken, aus der hervorgeht, dass seine Mandantschaft jedenfalls eine legitime Erwartung auf Eigentumserwerb hatte.
Die anwaltliche Sorgfaltspflicht verlangt schließlich, den Mandanten über die Möglichkeiten weiteren Rechtsschutzes auf europäischer und internationaler Ebene und die Unterschiede zwischen ihnen aufzuklären. So versteht sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht zum Beispiel nicht als Berufungsinstanz, prüft also – in der Regel – nicht die Richtigkeit der Sachverhaltsermittlung durch die innerstaatlichen Gerichte.Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wiederum kann nur ein Ausschnitt der rechtlichen Problematik – die Auslegung von Unionsrecht oder die Wirksamkeit eines EU-Aktes – verhandelt werden, und dies auch nur imVorabentscheidungsverfahren,das die Parteien nicht selbst betreiben können. Für die zunehmende Bedeutung europa- und völkerrechtlicher Grund- und Menschenrechte gibt es zwei zentrale Gründe: Zum einen nimmt die Rechtsetzung von der überstaatlichen Ebene her zu. Bei der EU ist dies den allermeisten bekannt, wenn auch noch nicht in seiner Tragweite bewusst. Durch den Vertrag von Lissabon hat die EU beispielsweise Rechtsetzungskompetenz im Bereich des Strafrechts erhalten. Da zugleich das Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat weggefallen ist, steigt die Gefahr grundrechtlich problematischer Normen deutlich. Auch auf der globalen Ebene nehmen Formen der Normsetzung im Rahmen internationaler Organisationen zu. Das (vertrauliche) Listing-Verfahren des Sicherheitsrats,mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, namentlich benannte Terrorverdächtige am Zugriff auf ihr Vermögen zu hindern, ist das klarste Beispiel hierfür.
Der zweite Grund liegt in der wachsenden Ausdifferenzierung grund- und menschenrechtlicher Normen. Auf UN-Ebene sind dies spezialisierte Menschenrechtsverträge, die Vorgaben für die Bekämpfung bestimmter Arten von Menschenrechtsverletzungen machen oder auf die besonderen Bedrohungslagen für unterschiedliche Personengruppen (Kinder, Wanderarbeitnehmer, Menschen mit Behinderung) reagieren. Auf EU-Ebene sind dies das In-Kraft-Treten der Grundrechtecharta und deren Zusammenspiel mit der EMRK.Nur eine Anwaltschaft, die auf diese Entwicklungen vorbereitet ist und mit ihnen umzugehen weiß, ist für die Zukunft gerüstet! //